Humanitäres Völkerrecht - Basiswissen
Jedes Thema lässt sich auf verständliche Weise erklären.
Diesem Grundsatz folgend finden sich hier einführende Informationen über das humanitäre Völkerrecht.
Unter Einführende Artikel finden Sie drei Texte zum Thema. Hier hat die rechtliche Sichtweise genauso Platz wie die pädagogische. Allen Autoren ist wichtig, das Verständnis für die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit des humanitären Völkerrechts zu fördern. Besonders spannend: der Beitrag von Andreas von Block-Schlesier, der die Vermittlung von Recht als Kulturelement in der Schule fordert.
In den folgenden drei einführenden Artikeln hat die rechtliche Sichtweise genauso Platz wie die pädagogische. Allen Autoren ist wichtig, das Verständnis für die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit des humanitären Völkerrechts zu fördern.
WOHER KOMMT DAS HUMANITÄRE VÖLKERRECHT? WANN GILT ES UND WIE FUNKTIONIERT ES EIGENTLICH?
Eine kompakte übersichtliche Darstellung zu den Eckpfeilern des humanitären Völkerrechts.
Was ist humanitäres Völkerrecht? [PDF] Quelle: Österreichisches Rotes Kreuz
EIN ÜBERBLICK ÜBER DAS HUMANITÄRE VÖLKERRECHT IN GESCHICHTE UND GEGENWART MIT VIELEN HINTERGRÜNDEN UND QUELLEN
Recht im Krieg [PDF] von Hans-Peter Gasser
BEITRAG ZUR FRAGE DER VERMITTLUNG VON RECHT ALS KULTURELEMENT IN SCHULE UND GESELLSCHAFT
Lernziel Rechtsbewusstsein [PDF] von Andreas von Block-Schlesier
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz hat hier Antworten auf die 19 häufigsten Fragen zum Thema formuliert, die einen Gesamtüberblick über die Thematik geben.
Den Kern des humanitären Völkerrechts bilden die Genfer Abkommen, welche Menschen, die nicht oder nicht mehr an Kampfhandlungen teilnehmen, schützen sollen. In diesem Kapitel finden Sie den Wortlaut der Abkommen und der Zusatzprotokolle.
Die Grundaussage der Genfer Rotkreuz-Abkommen, Bestandteil des internationalen humanitären Völkerrechts, lautet: Menschen, die nicht oder nicht mehr an Kampfhandlungen teilnehmen (also Zivilisten, Verletzte, Verwundete), sind zu schützen und menschlich zu behandeln.
I. Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde [PDF]
Dieses Abkommen verbietet den Kriegsführenden, Verwundete zu misshandeln oder zu töten, und verpflichtet sie, ihnen zu helfen.
Einrichtungen, die der Pflege der Verwundeten oder Kranken dienen, dürfen nicht angegriffen oder zerstört werden. Ärzte und Pflegepersonal genießen gleichfalls internationalen Schutz.
Zivilpersonen dürfen ungehindert Verwundete pflegen. Das Zeichen dieses Schutzes ist das rote Kreuz auf weißem Grund, das nicht missbräuchlich verwendet werden darf.
II. Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See [PDF]
Durch dieses Abkommen sind Verwundete und Schiffbrüchige im Seekrieg geschützt. Jeder Angriff auf ihr Leben und jegliche Schädigung ihrer Person ist verboten. Sie müssen geborgen und gepflegt werden.
Rettungsboote und Lazarettschiffe sowie deren Personal und Material sind wie Feldlazarette und Krankentransportfahrzeuge geschützt. Die kriegsführenden Mächte müssen die gefangen genommenen verwundeten, kranken oder schiffbrüchigen Angehörigen der feindlichen Mächte wie ihre eigenen behandeln.
III. Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen [PDF]
Kriegsgefangene dürfen nicht beleidigt, misshandelt oder getötet werden. Sie stehen unter dem Schutz des Roten Kreuzes. Die Gewahrsamsmacht muss sie so verpflegen und betreuen wie ihre eigene Truppe. Die Kriegsgefangenen dürfen ihre Familien benachrichtigen sowie Post- und Geschenksendungen empfangen; persönliches Eigentum wird ihnen belassen. Sie dürfen nur unter bestimmten Bedingungen und gegen Entgelt zur Arbeit angehalten werden.
Schwer verwundete Kriegsgefangene müssen nach Hause geschickt werden. Nach Kriegsende sind alle Gefangenen ohne Verzögerung in die Heimat zu entlassen.
Zur Vermittlung von persönlichen Nachrichten wird eine Zentralstelle beim Internationalen Komitee vom Roten Kreuz in Genf eingerichtet.
IV. Abkommen zum Schutze der Zivilpersonen in Kriegszeiten [PDF]
Die Kriegsführenden verpflichten sich, alle nicht an den Feindseligkeiten beteiligten Personen zu schützen. Vor allem ist es verboten, Menschen zu foltern, grausam oder entehrend zu behandeln oder ohne rechtmäßig ergangenes Urteil hinzurichten. Kranke müssen wie verwundete Soldaten geschützt werden.
Zivilisten im Feindesland haben ein Recht auf Heimkehr. Die Zivilbevölkerung in besetzten Gebieten soll ihr gewohntes Leben fortsetzen können. Die Menschen dürfen nicht verschleppt oder umgesiedelt, Jugendliche unter 18 Jahren nicht zur Arbeit verpflichtet, für Frauen, Kinder und Greise können Schutzzonen eingerichtet werden. Die Besatzungsmacht muss die im bestehenden Land existierende Rotkreuz-Gesellschaft schützen und darf sie an ihrer Tätigkeit nicht hindern.
Zusatzprotokolle zum Genfer Abkommen
Die zwei Zusatzprotokolle von 1977 erweitern die Genfer Abkommen. Das erste befasst sich mit internationalen Konflikten, das zweite mit nicht internationalen.
Sie legen u. a. fest, die Persönlichkeit des Menschen, seine Ehre, Sitten und religiösen Überzeugungen, sowie die Rechte der Familie zu respektieren, grausame Behandlungen, Vernichtungen, Folterungen, Hinrichtungen ohne ordentliche Gerichtsverfahren, Verschleppungen, Plünderungen, Gewalttätigkeiten jeder Art und ungerechtfertigte Zerstörung von privatem Eigentum zu untersagen.
Das zweite Zusatzprotokoll erweitert den gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen (nicht internationale bewaffnete Konflikte) durch ausführliche Schutzbestimmungen zugunsten von Zivilbevölkerung, Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen.
Der Artikel 3, der in allen vier Genfer Abkommen gleichlautend formuliert ist, fasst die humanitären Mindestanforderungen für alle bewaffneten Konflikte zusammen:
Im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter hat und auf dem Gebiet einer der Hohen Vertragsparteien entsteht, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien gehalten, mindestens die folgenden Bestimmungen anzuwenden:
1. Zusatzprotokoll [PDF]
Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschließlich der Mitglieder der Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die durch Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder irgendeine andere Ursache außer Kampf gesetzt sind, werden unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt, ohne jede auf Rasse, Farbe, Religion oder Glauben, Geschlecht, Geburt oder Vermögen oder irgendeinem anderen ähnlichen Unterscheidungsmerkmal beruhende Benachteiligung. Zu diesem Zweck sind und bleiben in Bezug auf die oben erwähnten Personen jederzeit und überall verboten:
a) Angriffe auf das Leben und die Person, namentlich mit Tötung jeder Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folterung;
b) das Festnehmen von Geiseln;
c) Beeinträchtigung der persönlichen Würde, namentlich erniedrigende und entwürdigende Behandlung;
d) Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines ordentlich bestellten Gerichtes, das die von den zivilisierten Völkern als unerlässlich anerkannten Rechtsgarantien bietet.
2. Zusatzprotokoll [PDF]
Die Verwundeten und Kranken werden geborgen und gepflegt. Eine unparteiische humanitäre Organisation, wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, kann den am Konflikt beteiligten Parteien ihre Dienste anbieten.
Die am Konflikt beteiligten Parteien werden sich andererseits bemühen, durch Sondervereinbarungen auch die anderen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ganz oder teilweise in Kraft zu setzen.
Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen hat auf die Rechtsstellung der am Konflikt beteiligten Parteien keinen Einfluss.
Genfer Abkommen im Volltext [PDF].
Unter diesem Fokus Bereich finden Sie Beiträge zu speziellen Aspekten des humanitären Völkerrechts (Streumunition, Frauen im Krieg, private Militärunternehmen etc.). Zu diesen Themen wurden Texte mit grundlegenden Informationen sowie interessante Literatur, entsprechende Rechtsdokumente und weiterführende Links für Sie zusammengestellt.
Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) ist ein ständiges internationales Strafgericht mit Sitz in Den Haag. Er wurde ins Leben gerufen, um schwere Vergehen wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen auch auf internationaler Ebene durch ein unabhängiges Gericht ahnden zu können. Die nationale Strafgerichtsbarkeit würde in solchen Fällen oft zu kurz greifen – denn die Delikte, die in die Zuständigkeit des IStGH fallen, betreffen aufgrund ihrer Schwere die gesamte Internationale Gemeinschaft. Die vertragliche Grundlage des IStGH bildet das sogenannte Rom-Statut. Der Einrichtung des IStGH vorangegangen sind die Nürnberger Prozesse gegen die Verantwortlichen für die Verbrechen während der NS-Herrschaft sowie die beiden Internationalen Strafgerichtshöfe für das ehemalige Jugoslawien und für Ruanda.
Die Entwicklung der internationalen Strafgerichtsbarkeit
Am 30. September und 1. Oktober 1946 verkündete das Internationale Militärtribunal (IMT) in Nürnberg die Urteile gegen 22 Hauptkriegsverbrecher des Zweiten Weltkriegs. Bis 1949 wurden weitere Nachfolgeprozesse gegen Verantwortliche während der Zeit des Nationalsozialismus geführt. Diese Nürnberger Prozesse bildeten den Ausgangspunkt der Bemühungen um einen internationalen Strafgerichtshof. Schwere Delikte wie Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sollten auch auf internationaler Ebene durch ein unabhängiges Gericht strafrechtlich verfolgt werden.
Bereits kurz nach seiner Einrichtung im Jahr 1993 nahm der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia, ICTY) seine Arbeit auf. Der Ad-hoc-Strafgerichtshof mit Sitz in Den Haag ist für die Verfolgung der Verbrechen zuständig, die während der Jugoslawien-Kriege seit 1991 begangen wurden. Besondere Aufmerksamkeit erregte der 2002 begonnene Prozess gegen den ehemaligen Präsidenten Jugoslawiens und Serbiens, Slobodan Milosevic, der im März 2006 kurz vor Ende seines Prozesses verstarb. Unter den Angeklagten befindet sich auch Radovan Karadzic. Der frühere Präsident der Republika Srpska in Bosnien und Herzegowina wurde 2008 in Belgrad verhaftet und muss sich u. a. für den Völkermord in Srebrenica verantworten. Ratko Mladic, ehemals General der Armee der Republika Srpska, wurde ebenfalls wegen Kriegsverbrechens und Völkermordes angeklagt, ist jedoch noch immer flüchtig.
Das Amt der ehemaligen Schweizer Chefanklägerin Carla Del Ponte übernahm am 1. Jänner 2010 der Belgier Serge Brammertz.
Der Internationale Strafgerichtshof für Ruanda (International Criminal Tribunal for Rwanda, ICTR) wurde am 8. November 1994 vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen geschaffen, um die Ereignisse während des Völkermords in Ruanda im Jahr 1994 aufzuklären und die an den Verstößen gegen das Völkerstrafrecht beteiligten Personen zur Rechenschaft zu ziehen. Sitz des Tribunals ist in Arusha (Tansania).
Einen speziellen Aspekt der rechtlichen Situation Ruandas bilden die Gacaca-Gerichte. Gacaca ist ein traditionelles ruandisches Rechtssystem unter der Führung der Dorfältesten, bei dem stets der Erhalt des sozialen Friedens im Vordergrund stand, nicht die Bestrafung.
Da die Einrichtung und juristische Vorgangsweise des ICTR zwar ein wichtiges Zeichen setzte, aber die Bedürfnisse der einfachen ruandischen Bevölkerung nicht befriedigte, entschied sich die Regierung Ruandas für die Revitalisierung der Gacaca-Gerichte zur Bewältigung der vielen am Genozid beteiligten Angeklagten. Diese modernen Gerichte unterscheiden sich deutlich von der ehemaligen traditionellen Form – so sind sie z.B. rechtlich verankert und richten sich nach formalen Abläufen. Die Beteiligung der ganzen Gemeinde sowie das Streben nach Versöhnung und Harmonie werden als wichtige Grundelemente jedoch beibehalten.
Der internationale Strafgerichtshof (International Criminal Court, „ICC“)
Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) ist ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit drei Delikte des Völkerstrafrechts umfasst: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Kriegsverbrechen. Der Sitz des IStGH befindet sich in Den Haag. Der ICC wurde durch einen internationalen Vertrag ins Leben gerufen, nicht – wie ICTY und ICTR – durch einen Beschluss des Sicherheitsrates.
Die vertragliche Grundlage des IStGH ist das sogenannte Rom-Statut („Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs“), welches die Funktion und Struktur des Gerichts sowie die Regeln seiner Rechtssprechung festlegt. 1998 fand in Rom eine Staatenkonferenz statt, die das Statut am 17. Juli 1998 annahm, woraufhin das Rom-Statut 2002 in Kraft trat. Gegenwärtig sind 113 Staaten an das Statut gebunden (Stand: August 2010). Zu den Staaten, die bislang keine Vertragsparteien sind, gehören u. a. die USA, Russland, die VR China, Indien, Pakistan, die Türkei und Israel. Sie lehnen den IStGH aus unterschiedlichen Gründen ab. Besonders die USA üben Widerstand. Ihre Regierung nahm 2002 die Unterzeichnung des Rom-Statuts zurück. US-Behörden ist es verboten, mit dem Gericht zusammenzuarbeiten.
Die Grundsätze des internationalen Strafgerichtshofes
Der IStGH kann nur über Individuen, nicht jedoch über Staaten zu Gericht sitzen. Im Rom-Statut sind die Tatbestände Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen definiert. Über die Definition des „Verbrechens der Aggression“ konnte sich die Gründungskonferenz bislang noch nicht einigen. Im Juni 2010 wurde bei der ersten Überprüfungskonferenz des IStGH der Vertragsstaaten in Kampala (Uganda) ein Entwurf einer Definition vorgestellt – solange aber keine ratifizierte Definition vorliegt, übt der IStGH seine Gerichtsbarkeit über diese Art des Verbrechens nicht aus. Seit 11. März 2009 ist Richter Sang-Hyun Song (Südkorea) gewählter Präsident des IStGH.
Prinzipiell können nur dann Straftäter verurteilt werden, wenn sie Angehörige eines Staates sind, der das Rom-Statut ratifiziert hat, oder wenn die Verbrechen auf dem Gebiet eines Vertragsstaates begangen wurden. Mit der Zulassung der Anklage gegen Thomas Lubanga Dyilo, dem Gründer und ehemaligen Führer der „Union des Patriotes Congolais“, einer in der Demokratischen Republik Kongo aktiven bewaffneten Miliz, kam es im Jänner 2009 zur ersten Verhandlung vor dem IStGH.
Die Kerngrundsätze des IStGH sind:
- die Zuständigkeit und Gerichtsbarkeit für die „schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes“ betreffen,
- der Vorrang der nationalen Gerichtsbarkeit, wenn diese imstande ist, eine Strafverfolgung durchzuführen,
- die individualstrafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen, unabhängig eines von ihnen bekleideten offiziellen Amtes,
- die Möglichkeit der Annahme freiwilliger finanzieller Mittel von natürlichen und juristischen Personen,
- die Konstituierung als ständige Einrichtung.
Rechtstexte und Dokumente
Literatur und Medien
- Biegi, Mandana: Die humanitäre Herausforderung. Der International Criminal Court und die USA. Nomos Verlag: 2004
- Hankel, Gerd/Stuby, Gerhard: Strafgerichte gegen Menschheitsverbrechen. Zum Völkerstrafrecht 50 Jahre nach den Nürnberger Prozessen. Hamburger Edition: 1995.
- Kirsch, Stefan: Internationale Strafgerichtshöfe. Nomos: 2005.
- Roggemann, Herwig: Die internationalen Strafgerichtshöfe. Berliner Wissenschafts-Verlag: 2, Auflage, 1998.
- „Hotel Ruanda“ (Regie: Terry George, USA/GB/I/Südafrika 2004). Der mehrfach ausgezeichnete Film „Hotel Ruanda“ thematisiert den Bürgerkrieg und den Völkermord an den Tutsi und den gemäßigten Hutu in Ruanda. Ein Vier-Sterne-Hotel in Kigali wird 1994 zum Flüchtlingslager. Als dessen Besitzer sich an die UN-Truppen um Hilfe wendet, sind diesen die Hände gebunden. Nach der wahren Geschichte von Paul Rusesabagina, der über 1000 Menschen das Leben rettete.
- D'Arusha à Arusha (Regie: Christophe Gargot, F/Kanada/Ruanda 2008, Dokumentarfilm)
„In einem weißen Hochhaus von Arusha, Tansania, fand über mehrere Jahre der internationale Prozess gegen die Hauptschuldigen des Völkermords und die Verantwortlichen des Bürgerkriegs von Ruanda statt. Wie auf einem fernen Planeten – aus Perspektive der Überlebenden in den Dörfern, wo die Volksgerichte, Gacacas, Urteile über 130.000 Gefangene fällen, die nach dem Genozid im Jahr 1994 verhaftet wurden. In einem Land mit nur acht Millionen Einwohnern. Der Film dokumentiert und kontrastiert die Ereignisse hier wie dort mit Einzelschicksalen, Momentaufnahmen, Archivmaterial und schmerzhaft präzisen Detailbeobachtungen.“(www.berlinale.de )
Links
- www.icc-cpi.int
Website des Internationalen Strafgerichtshofs, in englischer und französischer Sprache - www.iccnow.org
Website der Koalition für den Internationalen Strafgerichtshof - www.ag-friedensforschung.de
Paech, Norman: „Wird Angriffskrieg ein strafbares Verbrechen?“ - www.icty.org
Website des Internationalen Strafgerichts für das ehemalige Jugoslawien, in englischer Sprache - www.unictr.org
Website des Internationalen Strafgerichts für Ruanda, in englischer Sprache - www.trial-ch.org
Website des Vereins TRIAL, der sich für die Bekämpfung der Straflosigkeit von Tätern, Gehilfen oder Anstiftern im Zusammenhang mit Völkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Folter einsetzt.
Landminen und Blindgänger von Streumunition bedeuten Angst, Tod und Verstümmelung. Das ist der Alltag für unzählige Menschen in aktuellen oder ehemaligen Konfliktgebieten. Weltweit bedrohen 100 Millionen dieser Zeitbomben ihre Opfer – in der Regel Zivilisten und vor allem Kinder. Jeden Tag verlieren Menschen durch Streumunition ihr Leben oder Gliedmaßen. Die Splitter der explodierenden Submunition verbreiten sich mit hoher Geschwindigkeit und lösen Druckwellen im Körper aus, die die Organe schädigen.
Streubomben – eine Gefahr für die Zivilbevölkerung
Streubomben (engl. „cluster bombs“) bestehen aus einem Behälter, der bis zu 3000 sogenannte „Bomblets“ bzw. Submunition (= Streumunition) enthält. Der Behälter öffnet sich in einer bestimmten Höhe und verteilt die Submunition über eine Fläche in der Größe von mehreren Fußballfeldern. Streubomben sind dazu bestimmt, beim Aufprall auf dem Boden in Splitter zu explodieren und zerstören alles innerhalb ihres riesigen Umfelds. Streubomben wurden ursprünglich entwickelt, um gegen Panzer- und Artillerieformationen auf großen Flächen vorzugehen. Schon bald jedoch wurde die demoralisierende und erschreckende Wirkung dieser Waffen auf die Zivilbevölkerung erkannt und bewusst eingesetzt. Nach dem geltenden humanitären Völkerrecht ist der Einsatz von Streumunition geächtet, denn die Genfer Konventionen verbieten „unterschiedslose“ Angriffe – Angriffe, die militärische Ziele und Zivilpersonen gleichermaßen treffen. Angriffe dürfen niemals vorsätzlich auf die Zivilbevölkerung abzielen, und es dürfen nur Waffen verwendet werden, die gezielt militärische Objekte treffen. Gerade dies ist bei Streumunitionen wegen ihrer großflächigen Wirkung äußerst problematisch. Zusätzlich verbietet das Prinzip der Verhältnismäßigkeit alle militärischen Angriffe, bei denen die erwarteten (auch zivilen) Verluste und Schäden in keinem angemessenen Verhältnis zum erzielbaren militärischen Vorteil stehen. Streubomben haben eine extrem hohe Blindgängerquote – bis zu 40 Prozent. So mutiert Streumunition zu Landminen. Die Zünder der Submunition sind extrem sensibel und können bereits durch geringe Berührungen ausgelöst werden. Der Einsatz von Streumunition stellt ein massives humanitäres Problem dar und bedroht in über 30 Ländern der Welt die Zivilbevölkerung auch noch Jahrzehnte nach einem Krieg. 98 Prozent der dokumentierten Unfälle mit Streumunition betreffen die Zivilbevölkerung und keine Soldaten. Fast jedes dritte Opfer ist ein Kind.
Der weltweite Einsatz von Streumunition
Streubomben wurden im größeren Umfang erstmals im Verlauf des Zweiten Weltkriegs von fast allen Krieg führenden Nationen eingesetzt. Nach Ende des Zweiten Weltkriegs sind Streubomben nachweislich in mindestens 25 militärischen Konflikten zum Einsatz gekommen. Die USA verwendeten in den 1950er und 1960er Jahren Streumunition in Korea, Vietnam, Kambodscha und Laos, Frankreich in den 1960er Jahren im Tschad. 1991 sowie 2003/2004 verteilte die US-Luftstreitkräfte Streumunition im Irak. Russland setzte Streumunition in den Jahren 1994-1996 in Tschetschenien ein. In Afghanistan wurde Streumunition sowohl von den internationalen Streitkräften als auch von den Taliban eingesetzt. Nach Angaben der UN-Organisation Mine Action Programme (MAPA) ist Afghanistan eines der am schwersten von Landminen und Streumunition betroffenen Länder der Welt. Im Kosovo wurden eigenen Angaben zufolge von den NATO-Streitkräften (USA, Großbritannien und Niederlande) rund 1400 Streubomben mit einer Bestückung von rund 300.000 Submunitionen abgeworfen. 24 Staaten bzw. Regionen sind gegenwärtig mit Streumunition verseucht, darunter Afghanistan, Albanien, Äthiopien, Bosnien-Herzegowina, Eritrea, Irak, Kosovo, Kuwait, Kambodscha, Laos, Libanon, Pakistan, Syrien, Tadschikistan, Tschetschenien und Vietnam. Rund 13.300 Opfer von Streumunition wurden 2006 dokumentiert. Die Experten schätzen die tatsächliche Zahl jedoch auf etwa 100.000, denn die meisten Unfälle werden entweder gar nicht oder nicht in Bezug auf die verursachenden Waffen registriert.
Streumunition und ihre Folgen
Minen und minenähnliche Waffen stellen heute eines der größten Entwicklungshemmnisse in ehemaligen Kriegsgebieten dar. Blindgänger von Streumunition verletzen und töten nicht nur Menschen, sie verursachen auch großen langfristigen Schaden an Infrastruktur und Landwirtschaft. Die gesellschaftliche und ökonomische Rückständigkeit wird dadurch gefestigt. Es sind, wie die jüngere Geschichte zeigt, in der Regel die ärmsten Länder der Erde, die nach langjährigen Konflikten unter den Folgen von Streumunition zu leiden haben. So einfach und vergleichsweise billig der Abwurf von Streubomben ist, so langwierig, teuer und gefährlich ist es, sie wieder loszuwerden. Die meisten dieser Länder haben nicht die finanziellen und technischen Mittel, um eine flächendeckende Minenräumung zu betreiben.
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) konnte z. B. im Irak mithilfe von Hörfunkmeldungen und Fernsehspots die Bevölkerung über Minen und nicht explodierte Geschosse aufklären. Gefährliche Plätze wurden gekennzeichnet, Broschüren mit Comics und Poster warnten vor den Gefahren durch Explosivstoffe. Das Internationale Rote Kreuz, Handicap International und Ärzte ohne Grenzen betreiben weltweit Kliniken bzw. Rehabilitationszentren für Opfer von Streumunition und Landminen. Das Rote Kreuz hilft den Betroffenen durch Nothilfe-, Langzeitpflege- und Rehabilitationsprogramme und versorgt weltweit in über 80 Einrichtungen Minenopfer mit Prothesen, Krücken und Rollstühlen. Die Opfer von Streumunition oder Landminen müssen nicht nur unmittelbar nach dem Unfall, sondern im Falle einer Amputation für den Rest ihres Lebens betreut werden. Durchschnittlich braucht ein erwachsener Amputierter jedes dritte bis fünfte Jahr eine neue Prothese, Kinder bedingt durch ihr Wachstum alle sechs bis zwölf Monate.
Der internationale Einsatz gegen Streumunition
Verstärkt treten seit einigen Jahren internationale Organisationen wie „Handicap International“, das „Internationale Komitee vom Roten Kreuz“ oder „Ärzte ohne Grenzen“ – aber auch die internationale „Cluster Munition Coalition“ nach dem erfolgreichen Verbot von Antipersonenminen nun auch für eine Ächtung von Streumunition ein. In der Cluster Munition Coalition (CMC) haben sich über 150 Organisationen – ähnlich wie beim Verbot von Antipersonenminen – weltweit gegen den Einsatz von Streumunition zusammengeschlossen – darunter das Rote Kreuz, Ärzte ohne Grenzen, Human Rights Watch und Amnesty International. Der „Oslo-Prozess“ wurde im Februar 2007 durch die norwegische Regierung initiiert. Schon in der Abschlusserklärung bekundeten 46 Staaten ihre Unterstützung, bis 2008 einen internationalen Vertrag zum Verbot von Streumunition zu erarbeiten. Zu den Protagonisten des Prozesses zählen u. a. die Staaten Österreich, Belgien, Norwegen, Neuseeland, Serbien, Costa Rica, Peru und Irland sowie über zweihundert Nichtregierungsorganisationen.
Die besondere Stärke des Oslo-Prozesses ist die enge Zusammenarbeit zwischen Regierungen, Nichtregierungsorganisationen, Betroffenen, Wissenschaftlern und engagierten Bürgern. Auf die Streumunitionskonferenz im Dezember 2007 in Wien folgten weitere, u. a. im Mai 2008 in Dublin. Dort wurde das Übereinkommen über Streumunition („Streubomben-Konvention“) ausgehandelt, das am 3. Dezember 2008 unterzeichnet wurde und am 1. August 2010 in Kraft trat. Es handelt sich hierbei um einen völkerrechtlichen Vertrag über das Verbot des Einsatzes, der Herstellung und der Weitergabe bestimmter Typen von Streumunition. Die Konvention ist Teil des humanitären Völkerrechts, und enthält weiters Richtlinien zur Zerstörung vorhandener Bestände von Streumunition, zur Beseitigung liegen gebliebener Munition und zur Unterstützung der Opfer von Streubomben. Das Abkommen wurde von 36 Ländern ratifiziert und von weiteren 70 Staaten unterzeichnet (Stand: 31. Juli 2010, Österreich: 2. April 2009). Nicht zu den Unterstützerstaaten der Konvention zählen u. a. die USA, Russland, die VR China, Israel, Indien und Pakistan – sie gehören zu den weltweit größten Herstellern bzw. Anwendern von Streumunition.
Rechtstexte und Dokumente
- Bericht „Circle of Impact – The Fatal Footprint of Cluster Munitions on People and Communities” [PDF]
- Eine Karte der von Streumunition betroffenen Staaten [PDF]
Literatur
- Deeg, Sophia: Streubomben: Tod im Maisfeld. Horlemann, 2009. Empfohlen ab 8 Jahren.
Links
- www.streubombe.de
Die Website des „Aktionsbündnis Landmine.de“ bietet einen guten Überblick zum Thema Streubomben und erläutert die Position der deutschen Regierung - www.handicap-international.de
Die Kernbereiche der Organisation Handicap International sind Physiotherapie, Orthopädie, Minenräumung und -aufklärung sowie Traumabewältigung - www.the-monitor.org
Die Website bietet Information zu den Themen Landminen und Streumunition sowie entsprechende aktuelle Aktionen und Kampagnen
Seit den 1990-er Jahren werden immer mehr Funktionen in Kriegen und bewaffneten Konflikten, die zuvor von staatlichen Militär- und Sicherheitskräften ausgeführt wurden, privaten Unternehmen übertragen. Deren lukratives Geschäft ist der Krieg – für einen Auftraggeber.
Zu den Aufgaben der privaten Militär- und Sicherheitsunternehmen zählen in erster Linie die Beratung und Ausbildung staatlicher Streitkräfte sowie logistische und technische Dienstleistungen. Sie verteidigen mittlerweile aber auch geopolitische Interessen und übernehmen Geheimdienstaufgaben. Außerdem sind sie als Akteure Teil der Kampfhandlungen, wobei es zum Kontakt mit Zivilisten kommt. Oft werden die Beschäftigten der privaten Militärunternehmen aus ehemaligen Soldaten von Spezialeinheiten der staatlichen Streitkräfte rekrutiert. Sie bekommen von den äußerst umsatzstarken privaten Firmen meist um ein Vielfaches mehr Lohn als Soldaten im Dienst des Staates. Zu den bisher größten Einsätzen privater Militär- und Sicherheitsfirmen gehören die Balkankriege, Bürgerkriege in Afrika, der Irakkrieg und die afghanisch-pakistanischen Kriegsschauplätze. Führende Privatunternehmen wie MPRI oder Kellogg, Brown & Root sind oft Teil von Großkonzernen und eng mit der Politik und staatlichen Armeen verwoben.
Für diesen relativ neuen Trend der Kriegsführung gibt es mehrere Ursachen: Durch Kürzung des Budgets für das staatliche Militär kommen verstärkt Privatarmeen zum Einsatz. Die Art der Kriegsführung wandelt sich – die nun verwendeten modernen Waffen können von privaten Unternehmen besser bedient und gewartet werden. Zudem existieren Zonen von ungleicher Sicherheit, die besonders im Zuge der Globalisierung zunehmen, denn die staatlichen Militärkräfte können oft keine Sicherheit im Inneren einer Gesellschaft garantieren. So kommt es zu einer problematischen Kommerzialisierung der Sicherheit, wobei subnationale Akteure versuchen, aus politischen oder wirtschaftlichen Gründen von dieser Entwicklung zu profitieren.
Private Sicherheits- und Militärfirmen verfügen zwar oft über Lizenzen des Staates, operieren aber in einer (völker-)rechtlichen Grauzone. Die Gefahr, dass das Gewaltmonopol, eine zentrale Aufgabe des Staates, ausgehöhlt oder aufgegeben wird, ist sehr groß: Private Unternehmen sind im Fall von getöteten oder verletzten Zivilisten während der Kampfhandlungen weder der Regierung noch der Öffentlichkeit Rechenschaft schuldig – im Gegensatz zu staatlichen Streitkräften – sondern nur ihren Auftraggebern. Diese wollen natürlich ihrem Unternehmen nur Vorteile sichern. Manche Regierungen beschäftigen sogar genau aus diesem Grund private Unternehmen, da diese einen größeren Handlungsspielraum haben. Doch wer übernimmt für die Taten der privaten Sicherheitsunternehmen die Verantwortung und welchen Gesetzen unterliegen ihre Akteure? Eine Verankerung im internationalen Recht wäre dringend notwendig.
Das Montreux-Dokument ist eine Erklärung von Grundsätzen zum Umgang von Staaten mit privaten Militär- und Sicherheitsunternehmen im Rahmen von Kriegen und bewaffneten Konflikten mit dem Ziel der Einhaltung des humanitären Völkerrechts, der Achtung der Menschenrechte und einer Regelung betreffend die staatliche Verantwortung. Das Dokument wurde am 17. September 2008 verabschiedet. An seiner Erarbeitung, wozu die Initiative von der Schweiz und dem ICRC ausging, waren 17 Länder (darunter auch Deutschland, Österreich und die USA) beteiligt. Gegenwärtig wird es von 34 Staaten unterstützt. Als völkerrechtlicher Vertrag sind die Empfehlungen des Montreux-Dokuments rechtlich nicht bindend. Es handelt sich jedoch um das erste internationale Dokument, das die völkerrechtlichen Verpflichtungen von privaten Militär- und Sicherheitsfirmen in bewaffneten Konflikten behandelt.
Rechtstexte und Dokumente
- Das Montreux-Dokument ist eine im Jahr 2008 verabschiedete Erklärung von Grundsätzen zum Umgang von Staaten mit privaten Militär- und Sicherheitsunternehmen im Rahmen von Kriegen und bewaffneten Konflikten. (Hrsg.: Schweizerische Eidgenossenschaft – Federal Department of Foreign Affairs und ICRC: 2009) In englischer Sprache.
- Informationen zu Inhalt und Entstehungsgeschichte des Montreux-Dokuments (deutsch) sowie sein Text zum Download. In englischer, französischer, spanischer, arabischer, chinesischer und russischer Sprache. Zu finden auf der Homepage des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten.
Literatur
- Uesseler, Rolf: Krieg als Dienstleistung. Private Militärfirmen zerstören die Demokratie. 256 Seiten. (Ch. Links Verlag: 3. erweiterte und aktualisierte Neuauflage 2008)
- Feichtinger, Walter/Braumandl, Wolfgang/Kautny, Nieves-Erzsebet (Hrsg.): Private Sicherheits- und Militärfirmen: Konkurrenten – Partner – Totengräber? 327 Seiten. (Böhlau: 2008)
- Scahill, Jeremy: Blackwater. Der Aufstieg der mächtigsten Privatarmee der Welt. 399 Seiten. (Rowohlt: 2009)
- Pfeiffer, Georg: Privatisierung des Krieges? Zur Rolle von privaten Sicherheits- und Militärfirmen in bewaffneten Konflikten. 172 Seiten (Franz Steiner Verlag: 2009)
Das internationale humanitäre Völkerrecht gesteht Frauen und Männern ohne Unterschied die gleichen allgemeinen Schutzbestimmungen zu. Wie Männer stehen Frauen, die nicht an Kriegshandlungen teilnehmen oder als Kriegsgefangene nicht mehr aktiv an bewaffneten Konflikten beteiligt sind, unter Schutz. Innerhalb der völkerrechtlichen Abkommen wird aber zugleich anerkannt, dass Frauen entsprechend ihrer speziellen Bedürfnisse zusätzlich einen besonderen Schutz benötigen, unter anderem aus folgenden Gründen:
- Sexuelle Gewalt. Vergewaltigungen werden in Kriegen häufig als Waffe und Folter eingesetzt. In Ruanda wurden während des Völkermordes im Jahr 1994 500.000 Frauen vergewaltigt. Auch steigt zu Kriegszeiten die Anzahl der Fälle erzwungener Prostitution, erzwungener Schwangerschaftsabbrüche und von Frauenhandel.
- Während des Kriegsdienstes der Männer müssen sich Frauen allein um die Familie kümmern und sie ernähren – dies stellt für sie eine große Belastung dar. Werden männliche Angehörige getötet oder vermisst, bleiben Frauen und Mädchen als Witwen und Waisen über und werden oft mit einer extremen Änderung ihrer bisherigen Lebensumstände konfrontiert.
- Frauen und Mädchen werden meist bereits in Friedenszeiten diskriminiert – etwa betreffend den Zugang zu Wasser und Nahrung, die soziale und medizinische Versorgung, ihre Bildung und ihren politischen Einfluss. Wenn ein Krieg ausbricht, setzt sich diese Unterdrückung nicht nur fort, sondern wächst. Die Verarbeitung von Traumata und Stress, bedingt durch Kriegserlebnisse, belastet Frauen in und nach bewaffneten Konflikten zudem sehr stark. Insbesondere junge Frauen und Mädchen sind sensibel, wenn sie den traditionellen Schutz ihrer Familien verlieren. Oft müssen Frauen und Mädchen risikoreiche Fluchten über weite Strecken auf der Suche nach Sicherheit, Wasser und Nahrung auf sich nehmen, wenn sie keine männlichen Angehörigen mehr haben.
- Auch Mädchen müssen als Kindersoldatinnen dienen. Sie nehmen aktiv unter Waffengebrauch an Kampfhandlungen teil, übernehmen in den jeweiligen Gruppen aber auch häufig die Rolle von „Ehefrauen“. Dadurch sind sie wiederum vermehrt sexueller Gewalt ausgesetzt.
Das internationale humanitäre Völkerrecht kann die spezifischen Notsituationen von Frauen während bewaffneter Konflikte verbessern und soll ihnen größtmöglichen Schutz bieten. Es gibt im humanitären Völkerrecht daher neben den generellen Bestimmungen spezielle Rechtsvorschriften, die nur Frauen betreffen. Das ICRC bemüht sich um den Schutz von Frauen, indem es über das humanitäre Völkerrecht informiert und sich für dessen Verbreitung, Anerkennung und Durchsetzung einsetzt. Es hat zudem Studien ausarbeiten lassen, die sich stärker auf theoretischer Ebene mit dieser Thematik beschäftigen und helfen, die Bedürfnisse von Frauen in bewaffneten Konflikten besser zu verstehen und so ein effizienteres Eingehen auf sie fördern (z. B. „Women facing war“, 2001).
Die speziell Frauen betreffenden Rechtsvorschriften sehen unter anderem ein strenges Verbot jeder Form von sexueller Gewalt vor. Frauen müssen vor erzwungener Prostitution geschützt und stets unter respektvoller Berücksichtigung ihres Geschlechts behandelt werden. Erniedrigender und herabsetzender Umgang ist ein Kriegsverbrechen. Der Schutz von schwangeren Frauen und Müttern mit kleinen Kindern hat unter besonderen Bestimmungen zu erfolgen. Weibliche Kriegsgefangene müssen getrennt von männlichen untergebracht werden und von Frauen beaufsichtigt werden.
Literatur
- Neuhold, Brita/Pirstner, Renate/Ulrich, Silvia: Menschenrechte – Frauenrechte. Internationale, europarechtliche und innerstaatliche Dimensionen. 316 Seiten. (Studien Verlag: 2003)
- Durham, Helen/Gurd, Tracey (Hrsg.): Listening to the Silences. Women and War. 280 Seiten. (Brill Academic Pub: 2005)
- Schäfer, Rita: Frauen und Kriege in Afrika. Ein Beitrag zur Gender-Forschung. 520 Seiten. (Brandes und Apsel Verlag: 2008)
- Rostami-Povey, Elaheh: Afghan Women – Identity and Invasion. 142 Seiten. (Zed Books: 2007)
Links
- Das ICRC bietet umfassende Informationen zum Thema Frauen im Krieg und humanitäres Völkerrecht.
- Die Homepage der Association For Women’s Rights in Development (AWID) gibt Auskunft über die Kampagnen und Vorhaben der internationalen Organisation, die sich für Gleichberechtigung der Geschlechter, nachhaltige Entwicklung und Frauenrechte einsetzt.
Da bei diesem Thema viele Begriffe in einer besonderen Bedeutung verwendet werden, finden sich im Glossar zur Orientierung kurz und bündig die wichtigsten Begriffe im Zusammenhang mit dem humanitären Völkerrecht.
