| 

Österreichisches Jugendrotkreuz | Wiedner Hauptstraße 32 | 1040 Wien | jugendrotkreuz@roteskreuz.at |

01 589 00-173
Ö Österreich

Glossar

A

Ad-hoc-Tribunal:
Als Reak­tion auf die Konflikte in Ruanda und Ex-Jugo­sla­wien rich­tete der Sicher­heitsrat der Vereinten Nationen zwei inter­na­tio­nale Ad-hoc-Tribu­nale zur Verfol­gung von Kriegs­ver­bre­chen, Völker­mord und Verbre­chen gegen die Mensch­lich­keit ein. Die Zustän­dig­keit dieser Gerichte ist zeit­lich und räum­lich begrenzt. Der Inter­na­tio­nale Straf­ge­richtshof, dessen Statut im Juli 2002 in Kraft trat, ist dagegen eine stän­dige Einrich­tung, die die natio­nale Justiz ergänzen soll. 

Aggres­sion:
Wenn ein Staat mili­tä­ri­sche Gewalt gegen die Souve­rä­nität, die terri­to­riale Inte­grität oder die poli­ti­sche Unab­hän­gig­keit eines anderen Staates einsetzt, bezeichnet man das als Aggres­sion. Das Völker­recht zielt darauf ab, gene­rell jegliche Aggres­sion zu verbieten. In zwei Fällen ist es jedoch legitim, auf die mili­tä­ri­sche Gewalt als letzte Möglich­keit zurück­zu­greifen: Zum einen als Selbst­ver­tei­di­gung unter bestimmten Bedin­gungen; zum andern, wenn der UNO-Sicher­heitsrat, gestützt auf Kapitel VII der UN-Charta, entscheidet, eine Aktion durch­zu­führen, um den inter­na­tio­nalen Frieden und die Sicher­heit zu erhalten oder wieder­her­zu­stellen. 

Amnestie:
Umfas­sende Begna­di­gung einer Gruppe von Einzel­per­sonen, die das Recht gebro­chen haben. 

Anti­per­so­nen­minen:
Anti­per­so­nen­minen sind dazu bestimmt, durch die Gegen­wart, Nähe oder Berüh­rung einer Person zu explo­dieren und eine oder mehrere Personen kampf­un­fähig zu machen, zu verletzen oder zu töten. 1997 verab­schie­dete eine diplo­ma­ti­sche Konfe­renz in Oslo das Über­ein­kommen über das Verbot des Einsatzes, der Lage­rung, der Herstel­lung und der Weiter­gabe von Anti­per­so­nen­minen und über deren Vernich­tung, das so genannte «Ottawa-Über­ein­kommen». Damit verbot das huma­ni­täre Völker­recht erst­mals eine weit verbrei­tete Waffe. Aller­dings haben einige Staaten mit bedeu­tenden Streit­kräften das Über­ein­kommen nicht rati­fi­ziert. Das 1996 geän­derte zweite Proto­koll zum Über­ein­kommen von 1980 über bestimmte konven­tio­nelle Waffen regelt die Mindest­vor­schriften für den Einsatz und die Weiter­gabe dieser Waffen.

 

 

B

Bakte­rio­lo­gi­sche Waffen:
Diese Waffen werden auch biolo­gi­sche Waffen genannt und dienen der Verbrei­tung von Krank­heiten. Sie können die Gesund­heit von Menschen und Tieren gefährden und Pflanzen schä­digen. Einsatz, Herstel­lung und Lage­rung von Waffen, die mikro­bio­lo­gi­sche und bakte­rio­lo­gi­sche Agen­zien und Toxine enthalten, sowie Vektoren zu deren Verbrei­tung sind völker­recht­lich verboten. 

Befrei­ungs­krieg:
Konflikt, in dem ein Volk gegen eine Kolo­ni­al­herr­schaft, eine fremde Besat­zung oder ein rassis­ti­sches Regime kämpft. Nach huma­ni­tärem Völker­recht ist ein Befrei­ungs­krieg (sofern er als solcher von den Vereinten Nationen aner­kannt ist) ein inter­na­tio­naler bewaff­neter Konflikt. Das Volk beruft sich dabei auf das Selbst­be­stim­mungs­recht, also auf das Recht, selber über seine Unab­hän­gig­keit zu bestimmen.

Besetztes Gebiet:
Besetzt ist ein Gebiet, das tatsäch­lich unter der Herr­schaft einer feind­li­chen Streit­kraft steht. Es handelt sich um eine provi­so­ri­sche Situa­tion, in der die Herr­schafts­ge­walt des besetzten Staates und seiner Regie­rung zwar ange­schlagen ist, aber weiter besteht. Das huma­ni­täre Völker­recht regelt die Rechte der Bevöl­ke­rung in besetzten Gebieten und die Pflichten der Besat­zungs­macht. Vor allem sollen die öffent­liche Ordnung und Sicher­heit gewähr­leistet sowie, außer aus zwin­genden Gründen, die geltenden Gesetze einge­halten werden.

Beitritt:
Verfahren, mit dem sich eine Regie­rung einem bereits in Kraft stehenden Vertrag unter­wirft.

Bewaff­neter Konflikt:
Situa­tion, in der zwei oder mehrere orga­ni­sierte Gruppen an inter­na­tio­nalen oder internen bewaff­neten Kämpfen betei­ligt sind. Das huma­ni­täre Völker­recht kennt eine wich­tige Unter­schei­dung zwischen inter­na­tio­nalen und nicht inter­na­tio­nalen bewaff­neten Konflikten. Inter­na­tio­nale bewaff­nete Konflikte umfassen nicht nur Konflikte zwischen Staaten, sondern auch bewaff­nete Konflikte von Völkern gegen Kolo­ni­al­herr­schaft und fremde Beset­zung sowie gegen rassis­ti­sche Regimes in Ausübung ihres Rechts auf Selbst­be­stim­mung. Nicht inter­na­tio­nale bewaff­nete Konflikte sind Bürger­kriege.

Binnen­ver­trie­bene:
Menschen, die aus Furcht vor Verfol­gung ihr Zuhause, aber nicht ihr Land verlassen haben, um den Auswir­kungen von bewaff­neten Konflikten oder Gewalt, Verlet­zungen von Menschen­rechten, Natur­ka­ta­stro­phen oder künst­lich verur­sachten Kata­stro­phen auszu­wei­chen.

Bürger­krieg:
Der Bürger­krieg wird auch nicht inter­na­tio­naler bewaff­neter Konflikt genannt. Ein Bürger­krieg spielt sich auf dem Terri­to­rium eines einzigen Staates ab, und zwar zwischen den staat­li­chen Streit­kräften und abtrün­nigen Streit­kräften oder nicht staat­li­chen bewaff­neten Gruppen, die anhal­tende und koor­di­nierte mili­tä­ri­sche Kampf­hand­lungen durch­führen. Innere Unruhen und interne Span­nungen gelten nicht als bewaff­nete Konflikte.

 

 

C

Chemi­sche Waffen:
Bei diesem Waffentyp werden Gesund­heits­ge­fähr­dende chemi­sche Substanzen einge­setzt, um Menschen oder Tiere zu schä­digen oder Nahrungs­mittel, Getränke oder Mate­rial zu konta­mi­nieren. Einsatz, Herstel­lung und Lage­rung solcher Waffen sind völker­recht­lich verboten.

 

 

 

D

Diskri­mi­nie­rung:
Das huma­ni­täre Völker­recht verbietet, Personen, die nicht oder nicht mehr direkt an den Feind­se­lig­keiten teil­nehmen, wegen ihrer Rasse, ihres Geschlechts, ihrer Sprache, ihrer Reli­gion, ihrer poli­ti­schen Über­zeu­gung, ihrer natio­nalen oder sozialen Herkunft oder aus irgend­einem ähnli­chen Grund zu benach­tei­ligen.

Dunant, Henry:
Unter dem Eindruck des Grauens der Schlacht von Solfe­rino von 1859 schlug der Schweizer Henry Dunant in seinem Werk «Eine Erin­ne­rung an Solfe­rino» (1862) vor, in den verschie­denen Ländern Europas frei­wil­lige Hilfs­ge­sell­schaften zu gründen, um die Sani­täts­dienste der Armee zu entlasten. Zudem sollten sich die Staaten vertrag­lich verpflichten, die Neutra­lität von Mili­tär­spi­tä­lern und Sani­täts­per­sonal zu aner­kennen und so deren Schutz zu gewähr­leisten. Diese Anliegen wurden bald verwirk­licht: Bereits 1863 wurde das Inter­na­tio­nale Komitee der Hilfs­ge­sell­schaften für die Verwun­de­ten­pflege, das spätere IKRK, gegründet, und 1864 wurde ein erstes inter­na­tio­nales Abkommen zur Erleich­te­rung des Loses verwun­deter Soldaten ange­nommen.

Durch­set­zung:
Dieje­nigen, die für Kriegs­ver­bre­chen verant­wort­lich sind, durch recht­liche Mittel der Gerech­tig­keit zuführen. Das huma­ni­täre Völker­recht verlangt von Staaten, dass sie Leute suchen und bestrafen, die schwere Verstöße gegen das huma­ni­täre Völker­recht begangen haben, ohne Rück­sicht auf den Ort, an dem die Verlet­zung statt­ge­funden hat, oder die Natio­na­lität des Täters.

 

 

 

E

Einhal­tung [Befol­gung]:
Begriff, der darauf hinweist, dass das Verhalten eines Landes, einer Orga­ni­sa­tion oder einzelner Kombat­tanten mit den Regeln in einem Vertrag oder einer inter­na­tio­nalen Verein­ba­rung im Einklang steht.

Einheit:
Die Einheit ist einer der sieben Grund­sätze der Rotkreuz- und Rothalb­mond­be­we­gung. Der Begriff bedeutet in erster Linie, dass es in jedem Staat nur eine einzige natio­nale Rotkreuz- oder Rothalb­mond­ge­sell­schaft gibt. Dann drückt er auch aus, dass alle sozialen, poli­ti­schen und reli­giösen Inter­es­sen­gruppen in den natio­nalen Gesell­schaften vertreten sein müssen. Schlie­ß­lich besagt er, dass die natio­nalen Gesell­schaften im ganzen Staats­ge­biet tätig sein sollen. Die Einheit schließt also eine Dezen­tra­li­sie­rung der Tätig­keit in einem Land nicht aus.

Ermitt­lung:
Ermitt­lungen sind eine Methode zur Kontrolle der Einhal­tung des huma­ni­tären Völker­rechts. Sie sind in allge­meiner Form in den Genfer Abkommen vorge­sehen und werden im ersten Zusatz­pro­to­koll genauer defi­niert. Mit einer Ermitt­lung sollen Tatsa­chen aufge­deckt werden, von denen behauptet wird, dass sie einen erheb­li­chen Verstoß oder eine schwere Verlet­zung des huma­ni­tären Völker­rechts darstellen. Das erste Zusatz­pro­to­koll sieht zu diesem Zweck die Einset­zung einer inter­na­tio­nalen Ermitt­lungs­kom­mis­sion vor.

Ethi­sches Dilemma:
Situa­tion, in der die Verfol­gung eines hoch­wer­tigen Zieles zu einem anderen hoch­wer­tigen Ziel im Wider­spruch steht und sowohl Vor- als auch Nach­teile bringt.

Ethni­sche Säube­rung: 
Gewalt­same Verschlep­pung oder Vernich­tung der ethni­schen Bevöl­ke­rung in einem bestimmten Gebiet, um Iden­tität und Macht einer anderen ethni­schen Gruppe durch­zu­setzen.

 

 

 

F

Flücht­ling:
Person, die sich aus Furcht vor Verfol­gung, Krieg oder Ereig­nissen, welche die öffent­liche Ordnung ernst­haft stören, gezwungen sieht, ihre Heimat zu verlassen, um an einem Ort außer­halb ihres Herkunfts­landes Zuflucht zu suchen. Einige Flücht­linge haben Recht auf einen beson­deren Status, nachdem sie im Gast­land ange­kommen sind. Die Voraus­set­zungen für diesen Status sind in der Genfer Flücht­lings­kon­ven­tion von 1951 fest­ge­legt.

Folter:
Folter stellt eine beson­ders schwere und vorbe­dachte Form einer grau­samen, unmensch­li­chen oder ernied­ri­genden Behand­lung oder Strafe dar. Das Gewohn­heits­recht und verschie­dene inter­na­tio­nale Instru­mente verbieten Folter zu allen Zeiten und unter allen Umständen. Das Über­ein­kommen gegen Folter und andere grau­same, unmensch­liche oder ernied­ri­gende Behand­lung und Strafe wurde 1984 von der UNO verab­schiedet und trat 1987 in Kraft. Im Jahr 2002 wurde ein Zusatz­pro­to­koll zu diesem Über­ein­kommen verab­schiedet, das je einen Mecha­nismus auf inter­na­tio­naler und auf natio­naler Ebene vorsieht, um Folter vorzu­beugen. In Zeiten bewaff­neter Konflikte gilt Folter als Kriegs­ver­bre­chen.

Frauen:
Das huma­ni­täre Völker­recht sieht für Frauen als Zivil­per­sonen einen beson­deren Schutz vor. Es schützt sie gegen jegli­chen Angriff auf ihre Ehre und auf ihre körper­liche Inte­grität. Schwan­gere und Mütter von Klein­kin­dern können Kranken oder Verwun­deten gleich­ge­stellt werden, indem sie in Sicher­heits­zonen aufge­nommen werden und vorrangig Hilfe­leis­tungen erhalten. Frauen als Ange­hö­rige von Streit­kräften sind durch weitere Spezi­al­vor­schriften geschützt, zum Beispiel als weib­liche Kriegs­ge­fan­gene.

Frei­wil­lig­keit:
Die Frei­wil­lig­keit ist einer der sieben Grund­sätze huma­ni­tären Handelns. Als gemein­nüt­zige Insti­tu­tion verfolgt die Inter­na­tio­nale Rotkreuz- und Rothalb­mond­be­we­gung keine eigenen Inter­essen, sondern nur die Inter­essen der Opfer. Sie muss unbe­zahlte Mitar­beiter moti­vieren, frei­wil­lige Tätig­keiten zu über­nehmen. Die Frei­wil­lig­keit stärkt zudem den Grund­satz der Unab­hän­gig­keit.

 

 

 

G

Geisel­nahme:
Geisel­nahme wird vom huma­ni­tären Völker­recht absolut verboten. Geisel­nahme und die Hinrich­tung von Geiseln sind Kriegs­ver­bre­chen.

Geltungs­be­reich:
Das huma­ni­täre Völker­recht gilt sowohl bei inter­na­tio­nalen wie bei nicht inter­na­tio­nalen bewaff­neten Konflikten und dient vor allem dem Schutz der Personen. Darunter fallen die Mitglieder der Streit­kräfte (Kombat­tanten), insbe­son­dere wenn sie außer Gefecht sind, das Sani­täts- und Seel­sor­ge­per­sonal und die Zivil­be­völ­ke­rung der am Konflikt betei­ligten Staaten. Das huma­ni­täre Völker­recht gilt vom Beginn eines bewaff­neten Konflikts an und bleibt grund­sätz­lich bis zur allge­meinen Been­di­gung der Kriegs­hand­lungen oder der Beset­zung anwendbar.

Gemein­samer Artikel 3 der Genfer Abkommen:
Artikel, der in allen vier Genfer Abkommen gleich lautet und auch auf nicht inter­na­tio­nale bewaff­nete Konflikte anwendbar ist (obwohl alle anderen Teile der Genfer Abkommen nur auf inter­na­tio­nale Konflikte anwendbar sind). Dieser Artikel beinhaltet die grund­le­genden Rege­lungen des HVR. Artikel 3 ist nach­ste­hend in voller Länge zitiert.

Artikel 3 

Im Falle eines bewaff­neten Konflikts, der keinen inter­na­tio­nalen Charakter aufweist und der auf dem Gebiet einer der Hohen Vertrags­par­teien entsteht, ist jede der am Konflikt betei­ligten Parteien gehalten, wenigs­tens die folgenden Bestim­mungen anzu­wenden: 

(1) Personen, die nicht direkt an den Feind­se­lig­keiten teil­nehmen, einschlie­ß­lich der Mitglieder der bewaff­neten Streit­kräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die infolge Krank­heit, Verwun­dung, Gefan­gen­nahme oder irgend­einer anderen Ursache außer Kampf gesetzt wurden, sollen unter allen Umständen mit Mensch­lich­keit behan­delt werden, ohne jede Benach­tei­li­gung aus Gründen der Rasse, der Farbe, der Reli­gion oder des Glau­bens, des Geschlechts, der Geburt oder des Vermö­gens oder aus irgend­einem ähnli­chen Grunde. 

Zu diesem Zwecke sind und bleiben in Bezug auf die oben erwähnten Personen jeder­zeit und jeden­orts verboten: 

(a) Angriffe auf Leib und Leben, nament­lich Mord jegli­cher Art, Verstüm­me­lung, grau­same Behand­lung und Folte­rung; 
(b) Gefan­gen­nahme von Geiseln; 
(c) Beein­träch­ti­gung der persön­li­chen Würde, nament­lich ernied­ri­gende und entwür­di­gende Behand­lung; 
(d) Verur­tei­lungen und Hinrich­tungen ohne vorher­ge­hendes Urteil eines ordnungs­mäßig bestellten Gerichtes, das die von den zivi­li­sierten Völkern als uner­läss­lich aner­kannten Rechts­ga­ran­tien bietet. 

(2) Die Verwun­deten und Kranken sollen geborgen und gepflegt werden. 

Eine unpar­tei­ische huma­ni­täre Orga­ni­sa­tion, wie das Inter­na­tio­nale Komitee vom Roten Kreuz, kann den am Konflikt betei­ligten Parteien ihre Dienste anbieten. Die am Konflikt betei­ligten Parteien werden sich ande­rer­seits bemühen, durch beson­dere Verein­ba­rungen auch die anderen Bestim­mungen des vorlie­genden Abkom­mens ganz oder teil­weise in Kraft zu setzen. Die Anwen­dung der vorste­henden Bestim­mungen hat auf die Rechts­stel­lung der am Konflikt betei­ligten Parteien keinen Einfluss.

Genfer Abkommen:
Verträge, die 1949 in Genf unter­zeichnet wurden und die Grund­lage des modernen huma­ni­tären Völker­rechtes bilden. Sie betreffen: 

  • Verwun­dete und Kranke der Streit­kräfte im Felde 
  • Verwun­deten, Kranke und Schiff­brü­chige der Streit­kräfte zur See 
  • Kriegs­ge­fan­gene 
  • Zivil­per­sonen

Geschützte Personen:
Unter diesen Begriff fallen Personen, die gemäß den Genfer Abkommen Anspruch auf beson­deren Schutz haben: Verwun­dete, kranke oder schiff­brü­chige Zivil- und Mili­tär­per­sonen, Kriegs­ge­fan­gene, Zivil­per­sonen, die auf dem Gebiet der gegne­ri­schen Partei in deren Gewalt geraten sind, sowie Zivil­per­sonen in besetztem Gebiet. Das Sani­täts- und Seel­sor­ge­per­sonal, Unter­händler, Hilfs- und Zivil­schutz­per­sonal, Ausländer, Flücht­linge und Staa­ten­lose auf dem Gebiet einer Konflikt­partei sowie Frauen und Kinder sind den geschützten Personen norma­ler­weise gleich­ge­stellt.

Gewohn­heits­recht:
Die allge­meine, einheit­liche und lang andau­ernde Wieder­ho­lung eines bestimmten Verhal­tens bezeichnet man als Gewohn­heits­recht, wenn dahinter die Über­zeu­gung steht, dass dieses bindend ist, selbst wenn schrift­lich nieder­ge­legte Vorschriften fehlen. Das huma­ni­täre Völker­recht umfasst sowohl schrift­lich nieder­ge­legte Normen als auch Gewohn­heits­recht. Viele Normen sind von solch grund­sätz­li­cher huma­ni­tärer Bedeu­tung, dass sie als zwin­gendes Gewohn­heits­recht gelten und somit auf alle Staaten anwendbar sind, unab­hängig davon, ob diese die entspre­chenden Abkommen rati­fi­ziert haben oder nicht.

Grund­le­gende Rechts­texte:
Das 1906 und 1929 revi­dierte Genfer Abkommen von 1864, das das Schicksal der Verwun­deten und Kranken auf dem Schlacht­feld regelt, und das andere Abkommen von 1929 über die Behand­lung der Kriegs­ge­fan­genen sind die ersten und haupt­säch­li­chen Grund­lagen des huma­ni­tären Völker­rechts. Die Basis des modernen huma­ni­tären Völker­rechts bilden aber vor allem die vier Genfer Abkommen von 1949 und ihre zwei Zusatz­pro­to­kolle von 1977. Weitere spezi­fi­schere Quellen neben diesem so genannten «Genfer Recht» sind die zahl­rei­chen Abkommen, die vor allem in Den Haag und später im Rahmen der UNO abge­schlossen wurden.

Gute Dienste:
Die Insti­tu­tion der Guten Dienste ist defi­niert als Vermitt­lung einer Dritt­partei zur Beile­gung eines Konflikts; sie erhält im huma­ni­tären Völker­recht eine beson­dere Bedeu­tung. Staaten, das IKRK, die inter­na­tio­nale huma­ni­täre Ermitt­lungs­kom­mis­sion oder zum Beispiel auch das Flücht­lings­hoch­kom­mis­sa­riat der UNO tragen auf diese Weise zur Lösung von Konflikten bei.

 

 

 

H

Heim­tücke:
Den Feind Glauben machen, dass man einen Anspruch auf Schutz hat oder dass er Schutz bieten muss, mit der Absicht, diesen Glauben zu miss­brau­chen

hors de combat:
Beschreibt Kombat­tanten, die gefangen genommen wurden, verletzt, krank oder schiff­brü­chig sind und aus diesem Grund nicht länger in der Lage sind zu kämpfen

Huma­ni­täre Hand­lung:
Eine Hand­lung, die Leben und mensch­liche Würde einer Person schützt, die man unter normalen Umständen nicht schützen würde und die wahr­schein­lich persön­liche Gefähr­dung oder Verlust nach sich zieht

Huma­ni­täres Völker­recht:
Regeln, die in Zeiten eines bewaff­neten Konfliktes Personen schützen sollen, die nicht oder nicht länger an den Feind­se­lig­keiten teil­nehmen und mit denen die ange­wandten Methoden und Mittel der Kriegs­füh­rung begrenzt werden sollen.

 

 

 

I

IKRK:
Diese Abkür­zung steht für das Inter­na­tio­nale Komitee vom Roten Kreuz mit Sitz in Genf. Das IKRK ist mehr als ein einfa­cher Verein nach schwei­ze­ri­schem Recht; es hat den Status einer beson­deren inter­na­tio­nalen Rechts­per­sön­lich­keit. Es ist regie­rungs­un­ab­hängig und hat die Kodi­fi­zie­rung des Völker­rechts voran­ge­trieben. Die inter­na­tio­nale Stel­lung und die Aufgaben des IKRK sind in den Genfer Abkommen und ihren Zusatz­pro­to­kollen veran­kert: Initia­tiv­recht zur Ausübung huma­ni­tärer Aktionen, Rolle als Schutz­macht, Gefäng­nis­be­suche, Kontrolle der Anwen­dung des Völker­rechts, Suche nach Vermissten usw. in Kraft treten – ein Vertrag beginnt recht­liche Wirkung zu entfalten

Innere Unruhen:
Ernst­hafte Störungen der inneren Ordnung durch Gewalt­akte, die keinen bewaff­neten Konflikt bilden (zum Beispiel Tumulte, Kämpfe zwischen Split­ter­gruppen oder gegen die Amts­ge­walt).

Inter­na­tio­nale Ermitt­lungs­kom­mis­sion:
Die Inter­na­tio­nale Ermitt­lungs­kom­mis­sion wurde 1991 gemäß Artikel 90 des ersten Zusatz­pro­to­kolls zu den Genfer Abkommen von 1949 errichtet, um den Schutz der Opfer bewaff­neter Konflikte sicher­zu­stellen. Sie wird Inter­na­tio­nale huma­ni­täre Ermitt­lungs­kom­mis­sion genannt. Dieses stän­dige inter­na­tio­nale Organ hat in erster Linie die Aufgabe, alle Tatsa­chen zu unter­su­chen, von denen behauptet wird, dass sie eine schwere Verlet­zung oder einen erheb­li­chen Verstoß gegen das huma­ni­täre Völker­recht darstellen, und sich für Gute Dienste zur Verfü­gung zu stellen. Die Kommis­sion ist ein wich­tiges Instru­ment, um die Staaten bei der Anwen­dung und Einhal­tung des huma­ni­tären Völker­rechts bei bewaff­neten Konflikten zu unter­stützen. Mehr als 60 Staaten haben die Zustän­dig­keit dieser Kommis­sion aner­kannt. Sie besteht aus 15 Mitglie­dern, die in persön­li­cher Eigen­schaft in die Kommis­sion Einsitz nehmen. Der Sitz der Kommis­sion befindet sich in Bern; die Schweiz führt das Sekre­ta­riat.

Inter­na­tio­naler bewaff­neter Konflikt:
Kämpfe zwischen den Streit­kräften von mindes­tens zwei Staaten. Befrei­ungs­kriege (die als solche von den Vereinten Nationen aner­kannt werden) werden als inter­na­tio­nale bewaff­nete Konflikte einge­stuft.

Inter­na­tio­naler Straf­ge­richtshof (IStGH):
Stän­diges Tribunal, das die schwersten Verlet­zungen des inter­na­tio­nalen Rechts, wie Völker­mord, Verbre­chen gegen die Mensch­lich­keit, Kriegs­ver­bre­chen und das Verbre­chen der Aggres­sion, verfolgt und bestraft. Die Konflikte in Ruanda und in Ex-Jugo­sla­wien waren für die UNO Anlass, zwei Ad-hoc-Tribu­nale einzu­richten. Die mutma­ß­li­chen Urheber der schwersten Verstöße gegen das huma­ni­täre Völker­recht sollten verfolgt werden. Am 17. Juli 1998 verab­schie­dete die inter­na­tio­nale Gemein­schaft das Römer Statut zum Inter­na­tio­nalen Straf­ge­richtshof, um eine vergleich­bare, aber stän­dige und allge­mein zustän­dige Insti­tu­tion zu schaffen. Der Inter­na­tio­nale Straf­ge­richtshof hat seinen Sitz in Den Haag. Er ist zuständig für Völker­mord, Verbre­chen gegen die Mensch­lich­keit, Kriegs­ver­bre­chen sowie das Verbre­chen der Aggres­sion – aller­dings nicht rück­wir­kend. Der Inter­na­tio­nale Gerichtshof arbeitet komple­mentär zur natio­nalen Justiz; er kann nur eingreifen, wenn der zustän­dige Staat die Straf­ver­fol­gung nicht ange­messen vornehmen will oder kann.

Inter­na­tio­nales Komitee vom Roten Kreuz (IKRK):
Unpar­tei­ische, neutrale und unab­hän­gige huma­ni­täre Orga­ni­sa­tion, deren Mission es ist, das Leben und die Würde von Kriegs­op­fern und Opfern innerer Unruhen zu schützen und ihnen Hilfe zu bringen. Das IKRK leitet und koor­di­niert inter­na­tio­nale Hilfs­ope­ra­tionen in Konflikt­si­tua­tionen. Es bemüht sich auch, Leiden zu verhin­dern, indem es das huma­ni­täre Völker­recht und univer­selle huma­ni­täre Prin­zi­pien verbreitet und stärkt.

Inter­na­tio­nales Straf­tri­bunal für das ehema­lige Jugo­sla­wien (ICTY):
Gerichtshof, welcher 1993 von den Vereinten Nationen einge­richtet wurde, um Menschen zu verfolgen, die für Kriegs­ver­bre­chen, Völker­mord und Verbre­chen gegen die Mensch­lich­keit verant­wort­lich sind, die seit 1991 auf dem Gebiet des ehema­ligen Jugo­sla­wien verübt wurden.

Inter­na­tio­nales Straf­tri­bunal für Ruanda (ICTR):
Gericht, welches 1995 von den Vereinten Nationen einge­richtet wurde, um Menschen zu verfolgen, die für Völker­mord, Verbre­chen gegen die Mensch­lich­keit und Kriegs­ver­bre­chen verant­wort­lich sind, die zwischen dem 1. 1. 1994 und dem 31. 12. 1994 auf dem Gebiet von Ruanda oder von Ruan­dern in den Nach­bar­staaten verübt wurden.

Inter­na­tio­nales Gewohn­heits­recht:
Unge­schrie­bene Regeln, die durch allge­meine Praxis in Verbin­dung mit einer Über­zeu­gung der Staaten, dass sie zu dieser Praxis verpflichtet sind, entstehen.

Interner Konflikt:
In bewaff­neter Konflikt, der inner­halb eines Staats­ge­bietes zwischen der Regie­rung und Rebel­len­gruppen oder zwischen bewaff­neten Gruppen, die gegen­ein­ander kämpfen, ausge­tragen wird (siehe „nicht inter­na­tio­naler bewaff­neter Konflikt“).

Inter­nierter:
Zivi­list oder Kombat­tant, der nicht eines Verbre­chens beschul­digt wird, aber als vorbeu­gende Sicher­heits­maß­nahme während eines bewaff­neten Konflikts als Gefan­gener gehalten wird.

Ius ad bellum, ius in bello:
Das huma­ni­täre Völker­recht umfasst in einem weiten Sinne sowohl das ius ad bellum als auch das ius in bello. Das ius ad bellum betrifft das Recht der Krieg­füh­rung oder der allge­meinen Gewalt­an­wen­dung. Das ius in bello regelt das Verhalten der Krieg­füh­renden während eines bewaff­neten Konflikts und umfasst auch die Rechte und Pflichten der neutralen Staaten.

 

 

 

J

Jour­na­listen:
Ein Kriegs­kor­re­spon­dent, der in Gefan­gen­schaft gerät, hat das Recht auf den Status eines Kriegs­ge­fan­genen. Die anderen Jour­na­listen, soweit sie sich jeder Kampf­hand­lung enthalten, gelten als Zivi­listen und genießen den entspre­chenden Schutz. Das erste Zusatz­pro­to­koll zu den Genfer Abkommen enthält das Muster einer Iden­ti­täts­karte für Jour­na­listen.

 

 

 

K

Kenn- und Schutz­zei­chen:
Neben den Emblemen, die in den Genfer Abkommen von 1949 und deren Zusatz­pro­to­kollen von 1977 vorge­sehen sind, bestehen weitere Schutz­zei­chen, welche die Anwe­sen­heit von Personen oder Gütern signa­li­sieren, die nicht Ziel von Gewalt­akten werden dürfen, zum Beispiel: eine weiße Fahne für sich erge­bende Soldaten und für Verhand­lungs­partner; ein blaues Dreieck auf oran­ge­far­benem Viereck für den Zivil­schutz; drei oran­ge­far­bene, auf einer Achse ausge­rich­tete Kreise für Anlagen, die gefähr­liche Stoffe enthalten; ein Viereck mit königs­blauen und weißen Drei­ecken für Kultur­güter; schräge rote Bänder auf weißem Grund für Sani­täts- und Sicher­heits­zonen. Die miss­bräuch­liche Verwen­dung dieser Zeichen ist verboten.

Ketten­re­ak­tion:
Eine Reihe von Ereig­nissen, von denen jedes einzelne das nächste bestimmt oder beein­flusst.

Kind:
Die Konven­tion der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 defi­niert ein Kind als „Mensch, der das acht­zehnte Lebens­jahr noch nicht voll­endet hat, soweit die Voll­jäh­rig­keit nach dem auf das Kind anzu­wen­denden Recht nicht früher eintritt“. Das huma­ni­täre Völker­recht stellt Kinder unter beson­deren Schutz. Bei Nahrungs­mit­tel­hilfe und medi­zi­ni­scher Hilfe sollen sie bevor­zugt behan­delt werden. Es sieht insbe­son­dere Garan­tien für inhaf­tierte Kinder, für die Unan­tast­bar­keit ihrer Natio­na­lität und ihres Zivil­standes und für Fami­li­en­zu­sam­men­füh­rungen vor.

Kinder­sol­daten:
Auf der Welt gibt es etwa 300 000 Kinder­sol­daten. Sie wurden zwangs­re­kru­tiert, oder sie gingen selber zur Armee, sei es aus ideo­lo­gi­scher Über­zeu­gung oder einfach, um sich ernähren zu können. Um Kinder­sol­daten besser zu schützen, verab­schie­dete die UNO im Jahr 2000 ein fakul­ta­tives Proto­koll zur UNO-Konven­tion über die Rechte der Kinder von 1989. Dieses Proto­koll sieht Maßnahmen zur sozialen Wieder­ein­glie­de­rung von Kindern vor, die an Kämpfen teil­ge­nommen haben. Es verbietet die obli­ga­to­ri­sche Rekru­tie­rung und die direkte Teil­nahme an Feind­se­lig­keiten vor Errei­chen des 18. Alters­jahrs sowie die Rekru­tie­rung von Frei­wil­ligen unter 16 Jahren in die natio­nalen Streit­kräfte. Es schreibt den Vertrags­par­teien zudem vor, alle denk­baren Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhin­dern, dass bewaff­nete Gruppen Personen unter 18 Jahren rekru­tieren oder bei Kampf­hand­lungen einsetzen. Das Proto­koll verschärft das in den zwei Zusatz­pro­to­kollen von 1977 enthal­tene Rekru­tie­rungs­verbot für Kinder unter 15 Jahren in Streit­kräften sowie das Verbot, diese an Feind­se­lig­keiten zu betei­ligen, und verbes­sert so ihren Schutz.

Kolla­te­ral­schaden:
Schaden oder Verlust, der zufällig während eines vorge­nom­menen Angriffs verur­sacht wird, und zwar trotz aller notwen­digen Vorkeh­rungen, die darauf ausge­richtet sind, die Tötung oder Verlet­zung von Zivil­per­sonen oder die Beschä­di­gung ziviler Objekte zu verhin­dern oder zumin­dest zu mindern.

Kombat­tant:
Person, die direkt an den Feind­se­lig­keiten teil­nimmt oder Mitglied der Streit­kräfte eines Staates oder einer Orga­ni­sa­tion ist, die am bewaff­neten Konflikt betei­ligt sind.

Konflikt­par­teien:
Dieje­nigen, die in Kämpfe invol­viert sind. Dies können Regie­rungs­truppen sein, aber auch Streit­kräfte, die viel­leicht nicht offi­ziell von einer Regie­rung oder einem Staat aner­kannt wurden.

Konse­quenz:
Folge einer Hand­lung oder eines Verhal­tens.

Kriegs­ge­fan­gener:
In einem inter­na­tio­nalen bewaff­neten Konflikt gefan­gener Kombat­tant. Nur Kombat­tanten, die bestimmte Bedin­gungen erfüllen, haben ein Recht auf diesen Status (vor allem die Mitglieder der Streit­kräfte). Wird der Status einer Person als Kriegs­ge­fan­gener bestritten, so hat sie das Recht, diesen vor einem zustän­digen Gericht geltend zu machen. Kriegs­ge­fan­gene können auf ihren Status nicht verzichten und haben Anrecht auf die vom huma­ni­tären Völker­recht vorge­se­hene Behand­lung. Sie sind beson­ders geschützt, was ihre Haft­be­din­gungen und die ihnen allen­falls aufer­legte Arbeit betrifft, und sie haben das Recht, von IKRK-Dele­gierten besucht zu werden.

Kriegs­ver­bre­chen:
Schwere Verstöße gegen das huma­ni­täre Völker­recht, wie will­kür­liche Tötung; Folter und unmensch­liche Behand­lung; vorsätz­liche Verur­sa­chung großer Leiden; ernste Gefähr­dung der körper­li­chen Unver­sehrt­heit und Gesund­heit; Angriffe auf die Zivil­be­völ­ke­rung; Verschlep­pung oder rechts-widrige Vertrei­bung von Bevöl­ke­rungs­gruppen; die Verwen­dung von verbo­tenen Waffen oder Methoden der Kriegs­füh­rung (chemi­sche, bakte­rio­lo­gi­sche oder Brand­waffen); Plün­de­rung von öffent­li­chem oder privatem Eigentum.

 

 

 

M

Martens'sche Klausel:
Bestim­mung, die in vielen HVR-Verträgen seit 1899 enthalten ist und allge­meinen Schutz sowohl für Zivi­listen als auch für Kombat­tanten bietet. Die Martens'sche Klausel, in voller Länge zitiert: In Fällen, die von den geschrie­benen Regeln des inter­na­tio­nalen Rechts nicht erfasst sind, verbleiben Zivil­per­sonen und Kombat­tanten unter Schutz und der Herr­schaft der Grund­sätze des Völker­rechts, wie sie sich aus den fest­ste­henden Gebräu­chen, aus den Grund­sätzen der Mensch­lich­keit und aus den Forde­rungen des öffent­li­chen Gewis­sens ergeben

Menschen­rechte:
Regeln, die zu jeder Zeit anwendbar sind und die mensch­liche Würde – vor allem gegen will­kür­li­ches Verhalten des Staates – schützen. Menschen­rechte sind Rechte, die allen Menschen zustehen, einfach weil sie Menschen sind. Es handelt sich dabei zum Beispiel um das Recht auf Leben, das Verbot der Folter und die Meinungs­frei­heit. Die Staaten müssen die Menschen­rechte aller Menschen auf ihrem Staats­ge­biet, unab­hängig von deren Natio­na­lität, schützen. Grund­sätz­lich gelten die Menschen­rechte unter allen Umständen. Während eines bewaff­neten Konflikts können die Staaten die Menschen­rechte, abge­sehen von deren Kern­ge­halt, jedoch einschränken.

Mensch­liche Würde:
Wert und Ehre aller Menschen ohne Rück­sicht darauf, wer sie sind und unge­achtet ihrer Natio­na­lität, Rasse, ihres reli­giösen Glau­bens, ihrer sozialen Klasse, poli­ti­schen Meinung oder anderer Gruppen von persön­li­chen Merk­malen.

Mensch­lich­keit:
Die Mensch­lich­keit gehört zu den sieben Grund­sätzen huma­ni­tären Handelns der Rotkreuz- und Rothalb­mond­be­we­gung. Sie gilt als einer der Haupt­grund­sätze. Der Grund­satz der Mensch­lich­keit ist aus dem Willen entstanden, allen Verwun­deten unter­schiedslos Hilfe zu leisten. Er hat den Schutz, die Achtung und die mensch­liche Behand­lung aller Menschen unter allen Umständen zum Ziel. Inhalt dieses Grund­satzes sind die Vorbeu­gung von Leiden, die Pflege der Opfer sowie der Schutz des Lebens und der Gesund­heit. Man will die Menschen nicht nur schonen und vertei­digen, sondern man will ihnen auch Hilfe leisten und die Grund­be­din­gungen für ein möglichst menschen­wür­diges Leben schaffen.

Mili­tä­ri­sche Notwen­dig­keit:
Recht­fer­tigt die Anwen­dung von jenem Grad an Gewalt durch einen Kriegs­teil­nehmer, der notwendig ist, um das Kriegs­ziel zu errei­chen, wobei das Kriegs­ziel die voll­stän­dige und schnellst­mög­liche Unter­wer­fung des Feindes mit einem Minimum an mensch­li­chen, mate­ri­ellen und finan­zi­ellen Verlusten ist.

Mili­tä­ri­sche Ziele:
Objekte, die aufgrund ihrer Beschaf­fen­heit, örtli­chen Lage, ihres Zwecks oder ihrer Verwen­dung einen wirk­samen Beitrag zum mili­tä­ri­schen Handeln leisten und deren Zerstö­rung einen eindeu­tigen mili­tä­ri­schen Vorteil bieten.

Minen:
Es gibt erst seit 1980 Über­ein­kommen zu Waffen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegen­wart, Nähe oder Berüh­rung einer Person oder eines Fahr­zeuges zur Explo­sion gebracht zu werden. Man unter­scheidet dabei zwischen Anti­per­sonen und Anti­fahr­zeug­minen. Sie können auf, unter oder nahe dem Erdboden oder einer anderen Ober­fläche ange­bracht werden. Das 1996 geän­derte zweite Proto­koll zum Über­ein­kommen von 1980 über bestimmte konven­tio­nelle Waffen regelt den Einsatz und die Weiter­gabe von Land­minen, insbe­son­dere von Anti­per­so­nen­minen.

 

 

 

N

Neutrales Gebiet und neutrale Zone:
Neutral nennt man das Gebiet eines Staates, der nicht Konflikt­partei ist und die stän­dige oder auf einen bestimmten Konflikt begrenzte Neutra­lität gewählt hat. Davon unter­scheidet man folgende Zonen, die auf dem Gebiet von Konflikt­par­teien einge­richtet werden können: 

  • neutra­li­sierte Zonen in der Nähe der Front, die die Konflikt­par­teien einver­nehm­lich bezeichnet haben, um Verwun­dete, Kranke und Zivil­per­sonen in Sicher­heit zu bringen; 
  • Sani­täts- oder Sicher­heits­zonen, die ausschlie­ß­lich als Zufluchtsort für speziell geschützte Personen gelten; 
  • entmi­li­ta­ri­sierte Zonen, die für alle Nicht-Kombat­tanten zugäng­lich sind.

Neutra­lität – im Konflikt­fall nicht Stel­lung beziehen:
Die Neutra­lität, die zu den sieben Grund­sätzen huma­ni­tären Handelns gehört, verpflichtet die Rotkreuz- und Rothalb­mond­be­we­gung dazu, sich nicht an Feind­se­lig­keiten zu betei­ligen und in poli­ti­schen, rassi­schen, reli­giösen oder ideo­lo­gi­schen Ausein­an­der­set­zungen niemals Partei zu ergreifen. Neutra­lität bedeutet zunächst einmal mili­tä­ri­sche Neutra­lität: Die Hilfe­leis­tung darf nicht als Einmi­schung in einen Konflikt verstanden werden. Sie bedeutet aber auch ideo­lo­gi­sche Neutra­lität: Die Bewe­gung darf nicht der Doktrin eines bestimmten Staates folgen und muss poli­tisch neutral bleiben.

Nicht inter­na­tio­naler bewaff­neter Konflikt:
Kämpfe auf dem Gebiet eines Staates zwischen den regu­lären Streit­kräften und erkenn­baren bewaff­neten Gruppen oder zwischen bewaff­neten Gruppen, die gegen­ein­ander kämpfen; auch interner Konflikt oder Bürger­krieg genannt.

Nicht­kom­bat­tant:
Person, die nicht oder nicht mehr an den Feind­se­lig­keiten teil­nimmt.

Notlage:
Eine Situa­tion in der huma­ni­tären Arbeit, in der es notwendig ist, zwin­gende Bedürf­nisse von Menschen zu erfüllen, die durch eine Kata­strophe oder einen bewaff­neten Konflikt gefährdet sind. Das Inter­na­tio­nale Komitee vom Roten Kreuz wird nur in Situa­tionen von bewaff­neten Konflikten oder inneren Unruhen tätig, während die Inter­na­tio­nale Föde­ra­tion der Rotkreuz- und Rothalb­mond­ge­sell­schaften bei Natur­ka­ta­stro­phen tätig wird.

Nukle­ar­waffen:
Dieser Begriff umfasst die Atom­bombe, die Wasser­stoff­bombe (ther­monu­kleare Bombe) und die Neutro­nen­bombe. Obwohl Nukle­ar­waffen völker­recht­lich nicht gene­rell verboten sind, sondern nur spezi­fi­schen Verboten (Tests, Herstel­lung, Lage­rung usw.) unter­liegen, verletzen sie auf Grund ihrer Auswir­kungen das huma­ni­täre Völker­recht. Sie wurden 1945 in Hiro­shima und Naga­saki einge­setzt.

 

 

 

O

Opfer:
Dieje­nigen, die aufgrund eines bewaff­neten Konfliktes Leid tragen.

 

 

 

P

Para­mi­li­tä­risch:
Mili­tä­ri­sche Einheiten, die, obwohl sie keine offi­zi­ellen Teile der Streit­kräfte oder Polizei sind, entweder die offi­zi­elle oder die inof­fi­zi­elle Unter­stüt­zung der Regie­rung haben, an mili­tä­ri­schen Opera­tionen teil­zu­nehmen Pardon, nicht gewähren – unrecht­mä­ßige Praktik, die darin besteht, niemandes Leben zu schonen, auch nicht von jenen Menschen, die nicht in der Lage sind, sich zu vertei­digen, oder die sich ergeben haben

Propor­tio­na­lität:
Prinzip, nach dem der Verlust von zivilem Leben und der Schaden an zivilen Objekten im Verhältnis zum mili­tä­ri­schen Vorteil, der von einem Angriff auf mili­tä­ri­sche Ziele erwartet wird, nicht unver­hält­nis­mäßig sein darf.

 

 

 

R

Rati­fi­ka­tion:
Prozess, mit dem eine Regie­rung oder eine Orga­ni­sa­tion sich formell an einen Vertrag oder eine andere inter­na­tio­nale Verein­ba­rung gebunden erklärt, nachdem sie diese unter­zeichnet hat. Die Rati­fi­ka­tion ist von der Unter­zeich­nung eines Vertrags zu unter­scheiden, die vorher erfolgt. Wie in den meisten Berei­chen des Völker­rechts ist ein Staat also auch im huma­ni­tären Völker­recht erst mit der Hinter­le­gung der Rati­fi­ka­tions- oder Beitritts­ur­kunde voll­um­fäng­lich an einen Vertrag gebunden.

 

 

 

S

Selbst­be­stim­mungs­recht:
Das Selbst­be­stim­mungs­recht der Völker ist in der Charta der Vereinten Nationen veran­kert. Die Anwen­dung von Gewalt in Ausübung dieses Rechts (natio­naler Befrei­ungs­krieg) gilt als inter­na­tio­naler bewaff­neter Konflikt.

Sieben Grund­sätze:
Sieben Grund­sätze leiten das huma­ni­täre Handeln der Inter­na­tio­nalen Rotkreuz- und Rothalb­mond­be­we­gung. Beim ersten der beiden Haupt­grund­sätze geht es um das Prinzip der Mensch­lich­keit, das den Schutz, die Achtung und die mensch­liche Behand­lung jeder Person zum Inhalt hat. Der zweite Haupt­grund­satz betrifft die Unpar­tei­lich­keit; er unter­sagt jegliche Diskri­mi­nie­rung. Von diesen beiden Prin­zi­pien sind der dritte und der vierte Grund­satz abge­leitet, jener der mili­tä­ri­schen, ideo­lo­gi­schen und konfes­sio­nellen Neutra­lität sowie jener der poli­ti­schen, konfes­sio­nellen und wirt­schaft­li­chen Unab­hän­gig­keit. Damit sollen die beiden Haupt­grund­sätze prak­tisch umge­setzt werden. Drei weitere Grund­sätze umschreiben Form und Funk­ti­ons­weise der Bewe­gung: das Prinzip der Frei­wil­lig­keit, das Prinzip der Einheit der natio­nalen Gesell­schaften und das Prinzip der Univer­sa­lität.

Schutz­macht:
Das huma­ni­täre Völker­recht sieht vor, dass jede Konflikt­partei einen Staat bezeichnen muss, der ihre Inter­essen und die Inter­essen ihrer Lands­leute wahr­nimmt, die sich auf feind­li­chem Terrain befinden. Ziel ist, die Anwen­dung des huma­ni­tären Völker­rechts zu über­wa­chen, beson­ders auch die Behand­lung von Personen in Gewahrsam des Gegners. In der Praxis nimmt das IKRK heute Aufgaben der Schutz­macht wahr.

Schutz­ver­pflich­tung:
Jeder souve­räne Staat ist dafür verant­wort­lich, das huma­ni­täre Völker­recht einzu­halten, darüber zu wachen, dass es nicht verletzt wird, und die Bevöl­ke­rung zu schützen. Dies ist eine primäre Verant­wort­lich­keit. Es gibt jedoch auch eine inter­na­tio­nale Verant­wor­tung der Staa­ten­ge­mein­schaft; das Inter­ven­ti­ons­verbot gilt dann nicht mehr, wenn die Bevöl­ke­rung schwer leidet und der betref­fende Staat weder willens noch fähig ist, dem Leid ein Ende zu setzen. Die Leiden können zum Beispiel in den Folgen eines Bürger­kriegs bestehen oder in der Unter­drü­ckung der Bevöl­ke­rung durch einen Staat. Die anderen Staaten müssen in erster Linie versu­chen, solche Situa­tionen zu verhin­dern. Wenn dies nicht möglich ist, stehen verschie­dene Maßnahmen zur Verfü­gung (zum Beispiel Sank­tionen oder Straf­ver­fol­gungen). Anschlie­ßend gilt es, die Wieder­auf­nahme der normalen Akti­vi­täten, den Wieder­aufbau und die Versöh­nung zu fördern.

Schwere Verstöße:
Die schwersten Verlet­zungen des huma­ni­tären Völker­rechtes beinhalten gemäß den Genfer Abkommen: 

  • vorsätz­liche Tötung 
  • Folte­rung oder unmensch­liche Behand­lung einschlie­ß­lich biolo­gi­scher Versuche 
  • vorsätz­liche Verur­sa­chung großer Leiden oder schwerer Beein­träch­ti­gung der körper­li­chen Unver­sehrt­heit oder der Gesund­heit, Zerstö­rung und Aneig­nung von Eigentum, wenn dies jeweils durch mili­tä­ri­sche Erfor­der­nisse nicht gerecht­fer­tigt ist und in großem Ausmaß rechts­widrig und will­kür­lich vorge­nommen wird 
  • Nöti­gung eines Kriegs­ge­fan­genen zum Dienst in den Streit­kräften einer feind­li­chen Macht 
  • vorsätz­li­cher Entzug des Rechts eines Kriegs­ge­fan­genen auf ein faires und ordent­li­ches Gerichts­ver­fahren, wie es im III. Genfer Abkommen beschrieben wird 
  • rechts­wid­rige Verschlep­pung oder Verschi­ckung oder rechts­wid­rige Gefan­gen­hal­tung einer geschützten Person, Nöti­gung einer geschützten Person zum Dienst in den Streit­kräften einer feind­li­chen Macht 
  • vorsätz­li­cher Entzug des Rechts einer geschützten Person auf ein faires und ordent­li­ches Gerichts­ver­fahren 
  • Geisel­nahme 

Das I. Zusatz­pro­to­koll weitet diese Liste aus und ergänzt: 

  • Angriffe auf die Zivil­be­völ­ke­rung und einzelne Zivil­per­sonen 
  • unter­schieds­lose Angriffe, die sich auf die Zivil­be­völ­ke­rung oder zivile Objekte auswirken 
  • Angriffe auf Einrich­tungen, die gefähr­liche Kräfte enthalten 
  • Angriffe auf unver­tei­digte Orte und entmi­li­ta­ri­sierte Zonen 
  • heim­tü­cki­sche Verwen­dung des Rotkreuz- oder Rothalb­mond­zei­chens 
  • Verzug bei der Frei­las­sung von Kriegs­ge­fan­genen 
  • Apart­heid und andere unmensch­liche oder ernied­ri­gende Prak­tiken 
  • Angriffe auf geschicht­liche, kultu­relle oder reli­giöse Denk­mäler

Sozialer Druck:
Einfluss durch Familie, Freunde oder andere Menschen auf eine Einzel­person, sich in einer bestimmten Weise zu verhalten

Solfe­rino:
In diesem kleinen nord­ita­lie­ni­schen Ort kämpften am 24. Juni 1859 die verbün­deten Fran­zosen und Italiener gegen die kaiser­lich-öster­rei­chi­schen Truppen. Nach der blutigen Schlacht blieben 40 000 Verwun­dete und Ster­bende ohne jede Hilfe liegen. Solfe­rino ist untrennbar mit dem Namen Henry Dunants verbunden, dessen Erschüt­te­rung über die Zustände Auslöser für die Grün­dung des heutigen Inter­na­tio­nalen Komi­tees vom Roten Kreuz war.

Söldner:
Söldner sind auslän­di­sche Personen, die sich rekru­tieren lassen, um in einem bewaff­neten Konflikt zu kämpfen in der Absicht, sich zu berei­chern. Sie haben kein Anrecht auf den Status eines Kombat­tanten. Geraten sie in Gefan­gen­schaft, gelten sie nicht als Kriegs­ge­fan­gene. Ein inter­na­tio­nales Abkommen der UNO sieht ein Verbot des Anwer­bens, des Einsatzes, der Finan­zie­rung und der Ausbil­dung von Söld­nern vor.

Spione:
Als Spione bezeichnet man Personen, die in einem von der gegne­ri­schen Partei kontrol­lierten Gebiet heim­lich mili­tä­ri­sche Infor­ma­tionen auskund­schaften. Spione in Zivil gelten nicht als Kombat­tanten und werden im Falle einer Gefan­gen­nahme nicht als Kriegs­ge­fan­gene betrachtet. Spione in Uniform gelten dagegen als Kombat­tanten und müssen als Kriegs­ge­fan­gene behan­delt werden.

Straf­ver­fahren:
Für die Verfol­gung und Verur­tei­lung von Personen, die eine schwere Verlet­zung des huma­ni­tären Völker­rechts begangen haben, sind in erster Linie die Staaten zuständig. Sie müssen sich dazu die entspre­chende Gesetz­ge­bung und ein geeig­netes Straf­ver­fahren geben. Trotzdem hat sich die Entwick­lung einer inter­na­tio­nalen Straf­ge­richts­bar­keit als notwendig erwiesen. Die Statuten der Ad-hoc-Tribu­nale für Ruanda und Ex-Jugo­sla­wien sowie des Inter­na­tio­nalen Straf­ge­richts­hofs sehen die notwen­digen Organe, Verfah­rens­re­geln und mate­ri­ellen Bestim­mungen für den reibungs­losen Betrieb solcher Gerichte vor.

Suchen:
Finden und Iden­ti­fi­zieren von Personen, die von ihrer mili­tä­ri­schen Einheit oder von ihrer Familie während eines bewaff­neten Konfliktes getrennt wurden. Diese Aufgabe wird in der Rotkreuz- und Rothalb­mond­be­we­gung vom Such­dienst wahr­ge­nommen.

 

 

 

T

Terro­rismus:
Der Begriff des Terro­rismus wird im inter­na­tio­nalen Recht nicht defi­niert. Alle Taten, die als terro­ris­tisch gelten könnten, sind bereits in den Menschen­rechten bzw. im huma­ni­tären Völker­recht verboten. In bewaff­neten Konflikten sind Atten­tate gegen die Zivil­be­völ­ke­rung und gegen zivile Güter und Einrich­tungen unter­sagt.

 

 

 

U

Umset­zung:
Um Verlet­zungen des huma­ni­tären Völker­rechts vorzu­beugen, müssen die Staaten es unter allen Umständen einhalten und seine Einhal­tung durch­setzen; dies in erster Linie, indem sie es in die natio­nale Gesetz­ge­bung aufnehmen. Sie müssen jedoch auch dazu beitragen, es bekannt zu machen. Kontrol­liert wird die Anwen­dung des huma­ni­tären Völker­rechts haupt­säch­lich durch die mili­tä­ri­schen Befehls­haber, aber auch durch Ermitt­lungs­ver­fahren. Im Fall von Verlet­zungen sind die Staaten unbe­dingt dazu verpflichtet, die Zuwi­der­han­delnden vor Gericht zu ziehen und zu bestrafen. Der Inter­na­tio­nale Straf­ge­richtshof ist ergän­zend dafür zuständig, gegen Straf­frei­heit vorzu­gehen. Daneben besteht die Möglich­keit, Ad-hoc-Straf­ge­richte einzu­richten.

Umwelt:
Das Völker­recht unter­sagt Angriffe und Kampf­me­thoden, die nach­hal­tige, dauer­hafte und ausge­dehnte Umwelt­schäden anrichten, welche das Über­leben oder die Gesund­heit der gesamten Bevöl­ke­rung beein­träch­tigen.

Unab­hän­gig­keit:
Die Unab­hän­gig­keit gehört zu den sieben Grund­sätzen der Rotkreuz- und Rothalb­mond­be­we­gung. Sie stellt sicher, dass die huma­ni­täre Tätig­keit frei von poli­ti­schen, wirt­schaft­li­chen, konfes­sio­nellen, mili­tä­ri­schen und ideo­lo­gi­schen Einflüssen bleibt. Auch wenn die natio­nalen Rotkreuz- und Rothalb­mond­ge­sell­schaften manchmal die staat­li­chen Behörden unter­stützen, indem sie den Sani­täts­diensten der Streit­kräfte beistehen und in Frie­dens­zeiten oder auch bei Natur­ka­ta­stro­phen Hilfe leisten, sollten sie doch immer ihre Eigen­stän­dig­keit bewahren.

Univer­sa­lität:
Die Univer­sa­lität gehört zu den sieben Grund­sätzen der Rotkreuz- und Rothalb­mond­be­we­gung. Sie ist Ausdruck der Aufgabe des Roten Kreuzes, für alle Menschen und überall da zu sein. Die natio­nalen Gesell­schaften sind inner­halb der Föde­ra­tion der Rotkreuz- und Rothalb­mond­ge­sell­schaften gleich­be­rech­tigt; sie schulden sich auch gegen­seitig Soli­da­rität.

Unnö­tige Leiden:
Schmerz oder Leid, das zur Errei­chung eines mili­tä­ri­schen Zieles nicht notwendig ist (oder Leiden, das nicht dazu dient, größeres Leiden zu verhin­dern). Obwohl keine genaue Defi­ni­tion von unnö­tigem Leiden exis­tiert, ist es, ebenso wie über­mä­ßige Verlet­zungen, durch das huma­ni­täre Völker­recht verboten.

Unpar­tei­lich­keit:
Menschen helfen oder über sie entscheiden und dabei einzig von deren Bedürf­nissen geleitet werden, ohne Rück­sicht­nahme auf Natio­na­lität, Rasse, reli­giösem Glauben, sozialer Klasse oder poli­ti­scher Meinung Unter­schei­dung zwischen Zivi­listen und Kombat­tanten – die Unter­schei­dung zwischen Personen, die nicht an Kämpfen betei­ligt sind, und solchen, die es sind, ist ein Grund­prinzip des huma­ni­tären Völker­rechts, das im I. Zusatz­pro­to­koll zu den Genfer Abkommen fest­ge­legt wird: […] die am Konflikt betei­ligten Parteien [unter­scheiden] jeder­zeit zwischen Zivil­be­völ­ke­rung und Kombat­tanten sowie zwischen zivilen Objekten und mili­tä­ri­schen Zielen; sie dürfen ihre Kriegs­hand­lungen daher nur gegen mili­tä­ri­sche Ziele richten. Die Unpar­tei­lich­keit gehört ebenso zu den sieben Grund­sätzen huma­ni­tären Handelns. Die Rotkreuz- und Rothalb­mond­be­we­gung unter­scheidet nicht nach Natio­na­lität, Rasse, Reli­gion, sozialer Stel­lung und poli­ti­scher Über­zeu­gung. Subjek­tive Benach­tei­li­gungen wie zum Beispiel die Unter­schei­dung zwischen Freund und Feind sind eben­falls verboten. Bei der Reihen­folge der Behand­lung von Pati­enten darf einzig auf die medi­zi­ni­sche Dring­lich­keit abge­stellt werden, und jede Hilfe muss sich nach dem Ausmaß der Not richten.

Unter­schieds­lose Angriffe:
Angriffe, die mili­tä­ri­sche Ziele und Zivil­per­sonen oder zivile Objekte ohne Unter­schied treffen.

Unter­schieds­lose Waffen:
Waffen, die Zivil­per­sonen und zivile Objekte ebenso treffen wie Kombat­tanten und mili­tä­ri­sche Objekte oder die nach Ende der Feind­se­lig­keiten weiter töten können.

Unter­zeich­nung:
Mit der Unter­zeich­nung wird ein Vertrags­text endgültig fest­ge­legt. Die Vertrags­staaten können verein­baren, dass ein Vertrag in Kraft tritt, sobald er unter­zeichnet ist. Im huma­ni­tären Völker­recht geben die Staaten ihr Einver­ständnis aber oft in zwei Etappen: Zur Anwen­dung des Vertrags verpflichten sie sich gemäß Völker­recht im Prinzip nicht mit der Unter­zeich­nung, sondern erst mit der Rati­fi­ka­tion.

 

 

 

V

Verbre­chen gegen den Frieden:
Plan, Vorbe­rei­tung, Einlei­tung oder Durch­füh­rung eines Angriffs­krieges oder eines Krieges unter Verlet­zung inter­na­tio­naler Verträge. So wurden Verbre­chen gegen den Frieden im Statut des Nürn­berger Tribu­nals defi­niert.

Verbre­chen gegen die Mensch­lich­keit:
Mord, Ausrot­tung, Verskla­vung, Verschlep­pung, Gefan­gen­nahme oder Folter, wenn sie als Teil eines groß ange­legten oder syste­ma­ti­schen Angriffs gegen die zivile Bevöl­ke­rung einge­setzt werden. So wurden Verbre­chen gegen die Mensch­lich­keit – jeweils mit geringen Abwei­chungen – vom Statut des Nürn­berger Tribu­nals, von den Satzungen des Inter­na­tio­nalen Straf­tri­bu­nals für das ehema­lige Jugo­sla­wien, des Inter­na­tio­nalen Straf­tri­bu­nals für Ruanda und des Inter­na­tio­nalen Straf­ge­richts­hofs defi­niert. Als Verbre­chen gegen die Mensch­lich­keit bezeichnet man insbe­son­dere ausge­dehnte oder syste­ma­ti­sche Angriffe gegen die Zivil­be­völ­ke­rung: vorsätz­liche Tötung, Ausrot­tung, Verskla­vung, Vertrei­bung, Frei­heits­entzug, Folter, Verge­wal­ti­gung, sexu­elle Skla­verei, Nöti­gung zur Prosti­tu­tion und Apart­heid.

Verbrei­tung:
Die Einhal­tung und die Durch­set­zung des huma­ni­tären Völker­rechts unter allen Umständen ist eine der wich­tigsten Verpflich­tungen der Vertrags­par­teien der Genfer Abkommen. Diese müssen das Genfer Recht zudem in ihre Rechts­ord­nung inte­grieren und es sowohl in Frie­dens­zeiten als auch während eines bewaff­neten Konflikts möglichst breit bekannt machen.

Vereinte Nationen:
Inter­na­tio­nale Verträge aus dem Bereich des huma­ni­tären Völker­rechts werden zuneh­mend von den Vereinten Nationen verab­schiedet. Laut den Genfer Abkommen und deren erstem Zusatz­pro­to­koll verpflichten sich die Vertrags­staaten, im Falle von erheb­li­chen Verstößen gegen das huma­ni­täre Völker­recht im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen mit der UNO zusam­men­zu­ar­beiten.

Verhal­tens­kodex:
Eine Regel oder ein Satz an Regeln. Ein Verhal­tens­kodex kann geschrieben oder unge­schrieben vorliegen (Gewohn­heits­recht).

Vertrag von Ottawa:
Verein­ba­rung, die 1997 in Ottawa, Kanada, geschlossen wurde, um Einsatz, Lage­rung, Herstel­lung und Weiter­gabe von Anti-Perso­nen­minen zu verbieten. Der offi­zi­elle Titel lautet „Über­ein­kommen über das Verbot des Einsatzes, der Lage­rung, der Herstel­lung und der Weiter­gabe von Anti-Perso­nen­minen und über deren Vernich­tung“.

Vertrags­staat:
Staat, der ein Abkommen rati­fi­ziert hat

Vertrau­lich­keit:
Die Fähig­keit, etwas geheim zu halten. Vertrau­lich­keit wurde vom Inter­na­tio­nalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) als Grund­satz für seine Arbeit gewählt, um Zugang zu den Opfern zu erhalten und sie durch die Entwick­lung eines wirk­samen Dialoges mit den Behörden schützen zu können. Die Recht­spre­chung bestä­tigt das abso­lute Recht des IKRKs auf Geheim­hal­tung. Dieje­nigen, die für das IKRK arbeiten, dürfen (außer sie werden vom IKRK selbst dazu ermäch­tigt) vor Gerichten oder Tribu­nalen nicht über Dinge aussagen, über die sie im Zuge ihrer Tätig­keit erfahren haben (Inter­na­tio­nales Straf­tri­bunal für das ehema­lige Jugo­sla­wien, Fall Simic, 27. Juli 1999).

Vertrie­bene Personen – siehe Binnen­ver­trie­bene. 

Verwun­dete, Kranke und Schiff­brü­chige:
Armee­an­ge­hö­rige oder Zivil­per­sonen, die ärzt­liche Behand­lung benö­tigen und auf jegli­chen feind­se­ligen Akt verzichten, werden als Verwun­dete oder Kranke betrachtet. Ein verwun­deter Soldat, der seine Waffe benützt, fällt nicht unter diese Defi­ni­tion, weil er dadurch weiterhin seine Rolle im bewaff­neten Konflikt innehat. Das huma­ni­täre Völker­recht schreibt allen Konflikt­par­teien vor, nach Verwun­deten und Kranken zu suchen, sie zu respek­tieren, zu schützen und medi­zi­nisch zu behan­deln. Für Schiff­brü­chige gelten ähnliche Verpflich­tungen.

Völker­mord:
Vorsätz­liche und syste­ma­ti­sche Zerstö­rung einer rassi­schen, ethni­schen, reli­giösen oder kultu­rellen Gruppe durch Tötung, Verlet­zung oder Verschlech­te­rung der Lebens­be­din­gungen, Gebur­ten­ver­hin­de­rung oder Über­füh­rung von Kindern in eine andere Gruppe. Die UNO hat 1948 ein Abkommen zur Verhü­tung und Bestra­fung von Völker­mord verab­schiedet.

 

 

 

W

Waffen:
Das huma­ni­täre Völker­recht verbietet die Verwen­dung, die Herstel­lung, die Lage­rung oder die Weiter­gabe von Waffen, die über das eigent­liche Ziel – die Schwä­chung des Feindes – hinaus wirken. Sie sind verboten, weil sie über­mä­ßiges Leid verur­sa­chen und nicht nur die Kombat­tanten, sondern auch die Zivil­be­völ­ke­rung treffen. Inter­na­tio­nale Abkommen verbieten Anti­per­so­nen­minen, Blend­la­ser­waffen, Gift und Dumdum-Geschosse, die sich im mensch­li­chen Körper ausbreiten oder platt drücken. Biolo­gi­sche und chemi­sche Waffen sind eben­falls verboten. Nukle­ar­waffen werden vom Völker­recht nicht ausdrück­lich unter­sagt; ihr Einsatz als Massen­ver­nich­tungs­waffen würde aller­dings auf Grund ihrer Auswir­kungen die Grund­sätze des Völker­rechts verletzen.

Waffen­still­stand:
Waffen­still­stand bedeutet, Kampf­hand­lungen unver­züg­lich einzu­stellen oder zu beenden. Dieser Begriff aus der Mili­tär­sprache bezeichnet sowohl ein Abkommen, das zwischen den Konflikt­par­teien ausge­han­delt wurde, als auch den einsei­tigen Akt einer der Parteien, die in einem bestimmten Zeit­raum und in einer bestimmten Region die mili­tä­ri­sche Akti­vität beenden will.

Wellen­ef­fekt: 
Die Vorstel­lung, dass eine einzige Hand­lung oder Tat sich ausbreiten und weitere Wirkungen entfalten kann, wie ein Stein, der sich ausbrei­tende Kreise von Wellen erzeugt, wenn man ihn ins Wasser wirft.

 

 

 

Z

Zentraler Such­dienst:
Der Zentrale Such­dienst gehört zum IKRK und befindet sich in Genf. Er steht in Verbin­dung mit offi­zi­ellen Auskunfts­büros, mit den IKRK-Dele­gierten und mit anderen im Feld arbei­tenden Insti­tu­tionen. Der Dienst koor­di­niert die Suche nach vermissten Personen, leitet Angaben über Kriegs­ge­fan­gene und andere Inhaf­tierte weiter, orga­ni­siert Über­füh­rungen und Rück­füh­rungen in die Heimat, über­mit­telt Nach­richten und hilft bei Fami­li­en­zu­sam­men­füh­rungen.

Zeuge (nicht im juris­ti­schen Sinne):
Eine Person, die – ohne betei­ligt zu sein – bei einem Vorfall anwe­send ist, in dem das Leben oder die Würde anderer gefährdet ist. Ein Zeuge kann sich entscheiden, in den Vorfall (direkt oder indi­rekt) einzu­greifen.

Ziviles Objekt:
Jedes Objekt, das kein mili­tä­ri­sches Ziel ist.

Zivil­güter:
Das huma­ni­täre Völker­recht sieht eine wesent­liche Unter­schei­dung zwischen zivilen Gütern und mili­tä­ri­schen Zielen vor. Es verbietet Gewalt­akte gegen zivile Güter. Angriffe müssen sich auf mili­tä­ri­sche Ziele beschränken. Weitere Bestim­mungen gelten dem beson­deren Schutz gewisser Zivil­güter, die zum Teil speziell zu kenn­zeichnen sind: Trans­port­mittel, Gesund­heits­ein­rich­tungen, Kult­stätten, Kultur­güter, Zivil­schutz­an­lagen, für die Bevöl­ke­rung über­le­bens­not­wen­dige Güter, die natür­liche Umwelt sowie Einrich­tungen und Anlagen, in denen sich gefähr­liche Stoffe befinden.

Zivil­per­sonen:
Von 1864 (Annahme des ersten Genfer Abkom­mens) bis 1949 schützte das huma­ni­täre Völker­recht vorab verwun­dete, kranke, schiff­brü­chige oder gefan­gene Ange­hö­rige der Streit­kräfte. Die Genfer Abkommen von 1949 dehnten den Schutz während Kriegs­zeiten auf die gesamte Zivil­be­völ­ke­rung aus. Die Zusatz­pro­to­kolle aus dem Jahre 1977 verstärken diesen Schutz und erwei­tern ihn. Er gilt sowohl für Kombat­tanten als auch für Zivil­per­sonen, die sich in einem besetzten Gebiet oder in den Händen einer Konflikt­partei befinden. Für gewisse Gruppen von Zivil­per­sonen (Frauen, Kinder, Flücht­linge) bestehen spezi­fi­schere Schutz­re­geln.

Zusatz­pro­to­kolle:
Am 8. Juni 1977 wurden in Genf zwei Zusatz­pro­to­kolle zu den Genfer Abkommen von 1949 unter­zeichnet. Das erste Zusatz­pro­to­koll befasst sich mit dem Schutz von Opfern inter­na­tio­naler bewaff­neter Konflikte, das zweite mit dem Schutz von Opfern nicht inter­na­tio­naler bewaff­neter Konflikte. Die Zusatz­pro­to­kolle ergänzen die Genfer Abkommen von 1949 und aktua­li­sieren das Haager Recht, indem sie die Errun­gen­schaften verstärken. Die Zusatz­pro­to­kolle tragen der Verviel­fa­chung von nicht inter­na­tio­nalen bewaff­neten Konflikten Rech­nung. 

 

 

Bild von Günter J. Stummer, Internationales & Humanitäres Völkerrecht

Günter J. Stummer

Inter­na­tio­nales & Huma­ni­täres Völker­recht

Günter J. Stummer

Wiedner Hauptstrasse 32
1040 Wien

+43 1 58 900 378
guenter.stummer@roteskreuz.at
Sie sind hier: